Mit dem Versicherungsdeutsch ist das ja immer so eine Sache.
In den Bedingungen steht zwar nicht explizit drin, dass man das Rad nicht an einen festen Gegenstand anschließen braucht, es steht aber auch nicht drin, dass man es an einen festen Gegenstand anschließen muss. Da steht nur
B – 2 Welche Obliegenheiten sind vor
Eintritt des Versicherungsfalls
zu beachten?
Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind, werden vereinbart:
Sie müssen das Fahrrad jeweils durch ein eigenständiges Fahrradschloss mit einem unverbindlichen Kaufpreis von mindestens 50 EUR gegen Diebstahl sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen.
Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte "Rahmenschlösser") gelten nicht als eigenständige
Schlösser. Diese Obliegenheit zur Sicherung des Fahrrades entfällt, sofern sich das Fahrrad in einem verschlossenen, nur Ihnen zugänglichen Raum, Kellerraum, Garage oder Schuppen befand und das Fahrrad im Rahmen eines von Ihnen nachgewiesenen Einbruches gestohlen wurde. Gleiches gilt für die Aufbewahrung des Fahrrades in einem verschlossenen Kfz. Fahrradanhänger müssen ebenfalls mit einem Fahrradschloss gegen Diebstahl gesichert sein.