Nach der der hessischen Förderrichtlinie kann eine Ausnahme von der Zweckbindungsfrist zugelassen werden:
4.2. Die geförderten Fahrzeuge müssen von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern mindestens 60 Monate (Zweckbindungsfrist) nach Auszahlung der Zuwendung auf das jeweilige Konto der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers in deren Besitz verbleiben und dem Zuwendungszweck entsprechend von ihnen genutzt werden. Bei einem Weiterverkauf oder einer dauerhaften Vermietung vor Ablauf der Zweckbindungsfrist ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von der Zweckbindungsfrist und der erneuten Antragsstellung nach Nr. 2.2 zulassen, wenn das geförderte Fahrzeug durch Unfall o.ä. unverschuldet unbrauchbar geworden ist
Ich vermute mal, dass es bei anderen Förderungszuwendern ähnlich sein wird. Ich gehe mal davon aus, dass der Rückruf unter "unverschuldet unbrauchbar" fällt und Grund für eine Ausnahme von der Zweckbindungsfrist ist. Unklar ist mit (noch), ob ich dann die Förderung behalten kann, wenn ich ein neues Rad kaufe oder ob ich die Förderung zunächst zurückzahlen muss, aber einen neuen Förderantrag stellen "darf" (zu einem Fördertopf, der momentan leer ist und möglicherweise nächsten Moment noch einmal gefüllt wird?) Ich werde mal bei der Behörde genauer nachfragen.
Übrigens hat mein Händler gerade ein passendes Load vorrätig, dass ich quasi sofort haben könnte. Allerdings müsste ich ca. 800 € draufzahlen wegen Dualbattery (die ich in meinem P70 nicht hatte und eigentlich auch nicht brauche). Alternative wäre, ein neues Load zu bestellen, die 800 € sparen und (mindestens) 10 Wochen warten. Aktueller Liefertermin wäre KW 51.