Das mit der Beschränkung gilt allgemein für Fahrräder, und komt aus der STVO § 21
(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
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Mit der KK ist das wie mit kleinen Kindern. : Die muß man sich erziehen.... ggf. Widerspruch einlegen u. Klagen. Meine Tochter kann / bzw. konnte damals nichtmal alleine laufen, hat aber von der KK ein Dreirad zum kurze Strecken in Begleitung selber fahren, sowie eine Rollfiets, die wegen meine zarten Gestallt, gut 3 mal soviel gekostet hat wie eine normale. Hat mich über 3 Jahre lang ca. 15 Briefe... Wiedersprüche, Klagen u. Berufung... gekostet. Die KK mußte zahlen.
Wenn deiner Tochter ein Rollisitz vorne nicht gefällt gibt es sowas auch zum nebeneinander Sitzen und für beide zum mittreten.... oder Fahrradrikschas, wo sie hinten Sitzen kann, die auczh die KK zahlt, wenn sie eine Hilfsmittelnummer haben, und ein Arzt sie verordnet.
Helmut
(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
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Mit der KK ist das wie mit kleinen Kindern. : Die muß man sich erziehen.... ggf. Widerspruch einlegen u. Klagen. Meine Tochter kann / bzw. konnte damals nichtmal alleine laufen, hat aber von der KK ein Dreirad zum kurze Strecken in Begleitung selber fahren, sowie eine Rollfiets, die wegen meine zarten Gestallt, gut 3 mal soviel gekostet hat wie eine normale. Hat mich über 3 Jahre lang ca. 15 Briefe... Wiedersprüche, Klagen u. Berufung... gekostet. Die KK mußte zahlen.
Wenn deiner Tochter ein Rollisitz vorne nicht gefällt gibt es sowas auch zum nebeneinander Sitzen und für beide zum mittreten.... oder Fahrradrikschas, wo sie hinten Sitzen kann, die auczh die KK zahlt, wenn sie eine Hilfsmittelnummer haben, und ein Arzt sie verordnet.
Helmut