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Bei meiner Internetrecherche zur Frage der zulässigen Abmesseungen von Fahrrädern und Fahrradanhängern bin ich auf zwei Probleme gestossen, die ich gerne hier diskutieren würde.
1. Abmessungen von Fahrrädern
Auf einschlägigen Webseiten und in entsprechenden Foren wird in der Regel wie folgt argumentiert:
§32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt eine allgemeine Höchstbreite von 2,55m für Kraftfahrzeuge fest. Laut Absatz 2 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nicht höher als 4m sein. Und in Absatz 3 wird die Gesamtlänge für Kraftfahrzeuge mit Anhängern auf 12m begrenzt.
In §63 der StVZO heißt es dann: "Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend."
Daraus wird dann geschlossen, dass Fahrräder bis zu 2,55m breit, 12m lang und 4m hoch sein dürften.
Mein Problem: Außer acht gelassen wird dabei §32 Absatz 9 der StVZO:
"Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
Breite:
bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,
bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,
Höhe ... 2,50 m,
Länge ... 4,00 m."
(§ 30a Absatz 3 bezieht sich im Übrigen auf die "RICHTLINIE 2002/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates".)
IMHO macht der Gesetzgeber hier deutlich, dass er zwischen einspurigen (Klein-) Krafträder und bauähnlichen mehrspurigen Kraftfahrzeugen und eben anderen Kraftfahrzeugen unterscheiden möchte. Eine entsprechende Übertragung von § 32 auf andere Strassenfahrzeuge nach §63 würde für mich demnach eher bedeuten, dass Fahrräder höchstens 2,50m hoch und 4,00m lang sein dürften. Bei der Breite müsste man zwischen einspurigen (<= 1,00m) und mehrspurigen Fahrrädern (<= 2,00m) unterscheiden.
2. Abmessungen von Fahrradanhängern
Ähnlich gelagert ist mein Problem, bei den Abmessungen von Fahrradanhänger. Hier wird aus §32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), in der es u.a. heißt, dass Anhänger hinter Krafträdern max. 1,00 m breit sein dürfen, auf Fahrradanhänger geschlossen.
Davon ausgehend, dass der Gesetzgeber hier ausschließlich von einspurigen Krafträdern spricht, gehe ich davon aus, dass Fahrradanhängern hinter mehrspurigen Fahrrädern durchaus breiter sein dürfen (<= 2,00 m).
Leider habe ich für keine der oben aufgeführten Meinungen eindeutige Belege, z.B. in Form von Gesetzesurteilen gefunden. Als juristischer Laie hoffe ich nun in diesem Forum auf fachkundige Antworten oder zumindestens auf gut begründete Beiträge, die diese Fragen klären könnten.
Andreas
1. Abmessungen von Fahrrädern
Auf einschlägigen Webseiten und in entsprechenden Foren wird in der Regel wie folgt argumentiert:
§32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt eine allgemeine Höchstbreite von 2,55m für Kraftfahrzeuge fest. Laut Absatz 2 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nicht höher als 4m sein. Und in Absatz 3 wird die Gesamtlänge für Kraftfahrzeuge mit Anhängern auf 12m begrenzt.
In §63 der StVZO heißt es dann: "Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend."
Daraus wird dann geschlossen, dass Fahrräder bis zu 2,55m breit, 12m lang und 4m hoch sein dürften.
Mein Problem: Außer acht gelassen wird dabei §32 Absatz 9 der StVZO:
"Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
Breite:
bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,
bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,
Höhe ... 2,50 m,
Länge ... 4,00 m."
(§ 30a Absatz 3 bezieht sich im Übrigen auf die "RICHTLINIE 2002/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates".)
IMHO macht der Gesetzgeber hier deutlich, dass er zwischen einspurigen (Klein-) Krafträder und bauähnlichen mehrspurigen Kraftfahrzeugen und eben anderen Kraftfahrzeugen unterscheiden möchte. Eine entsprechende Übertragung von § 32 auf andere Strassenfahrzeuge nach §63 würde für mich demnach eher bedeuten, dass Fahrräder höchstens 2,50m hoch und 4,00m lang sein dürften. Bei der Breite müsste man zwischen einspurigen (<= 1,00m) und mehrspurigen Fahrrädern (<= 2,00m) unterscheiden.
2. Abmessungen von Fahrradanhängern
Ähnlich gelagert ist mein Problem, bei den Abmessungen von Fahrradanhänger. Hier wird aus §32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), in der es u.a. heißt, dass Anhänger hinter Krafträdern max. 1,00 m breit sein dürfen, auf Fahrradanhänger geschlossen.
Davon ausgehend, dass der Gesetzgeber hier ausschließlich von einspurigen Krafträdern spricht, gehe ich davon aus, dass Fahrradanhängern hinter mehrspurigen Fahrrädern durchaus breiter sein dürfen (<= 2,00 m).
Leider habe ich für keine der oben aufgeführten Meinungen eindeutige Belege, z.B. in Form von Gesetzesurteilen gefunden. Als juristischer Laie hoffe ich nun in diesem Forum auf fachkundige Antworten oder zumindestens auf gut begründete Beiträge, die diese Fragen klären könnten.
Andreas