Zulässige Abmessungen von Fahrrädern und Fahrradanhängern

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Bei meiner Internetrecherche zur Frage der zulässigen Abmesseungen von Fahrrädern und Fahrradanhängern bin ich auf zwei Probleme gestossen, die ich gerne hier diskutieren würde.

1. Abmessungen von Fahrrädern

Auf einschlägigen Webseiten und in entsprechenden Foren wird in der Regel wie folgt argumentiert:

§32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt eine allgemeine Höchstbreite von 2,55m für Kraftfahrzeuge fest. Laut Absatz 2 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nicht höher als 4m sein. Und in Absatz 3 wird die Gesamtlänge für Kraftfahrzeuge mit Anhängern auf 12m begrenzt.

In §63 der StVZO heißt es dann: "Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend."

Daraus wird dann geschlossen, dass Fahrräder bis zu 2,55m breit, 12m lang und 4m hoch sein dürften.

Mein Problem: Außer acht gelassen wird dabei §32 Absatz 9 der StVZO:

"Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

Breite:

bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,

bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,

Höhe ... 2,50 m,

Länge ... 4,00 m."

(§ 30a Absatz 3 bezieht sich im Übrigen auf die "RICHTLINIE 2002/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates".)

IMHO macht der Gesetzgeber hier deutlich, dass er zwischen einspurigen (Klein-) Krafträder und bauähnlichen mehrspurigen Kraftfahrzeugen und eben anderen Kraftfahrzeugen unterscheiden möchte. Eine entsprechende Übertragung von § 32 auf andere Strassenfahrzeuge nach §63 würde für mich demnach eher bedeuten, dass Fahrräder höchstens 2,50m hoch und 4,00m lang sein dürften. Bei der Breite müsste man zwischen einspurigen (<= 1,00m) und mehrspurigen Fahrrädern (<= 2,00m) unterscheiden.

2. Abmessungen von Fahrradanhängern

Ähnlich gelagert ist mein Problem, bei den Abmessungen von Fahrradanhänger. Hier wird aus §32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), in der es u.a. heißt, dass Anhänger hinter Krafträdern max. 1,00 m breit sein dürfen, auf Fahrradanhänger geschlossen.

Davon ausgehend, dass der Gesetzgeber hier ausschließlich von einspurigen Krafträdern spricht, gehe ich davon aus, dass Fahrradanhängern hinter mehrspurigen Fahrrädern durchaus breiter sein dürfen (<= 2,00 m).

Leider habe ich für keine der oben aufgeführten Meinungen eindeutige Belege, z.B. in Form von Gesetzesurteilen gefunden. Als juristischer Laie hoffe ich nun in diesem Forum auf fachkundige Antworten oder zumindestens auf gut begründete Beiträge, die diese Fragen klären könnten.

Andreas
 
Hallo Andreas,

eine juristisch hieb- und stichfeste Antwort kann ich dir auf deine Fragen nicht geben. Was ich weiß: Von Chariot gibt's einen eigentlich ganz pfiffigen Schwenker-Seitenwagen zum Kindertransport. Der wird in Deutschland (und m.W. auch in der Schweiz) nicht vertrieben, weil er die dort zulässige maximale Fahrzeugbreite überschreitet. Inwiefern sich Chariot bzw. der Importeur da juristisch sachkundig gemacht hat, kann ich zwar nicht beurteilen, aber es spricht schon einiges dafür, daß wir mit unserer Annahme 2,55m etwas zu optimistisch an die Sache rangehen. Bei Motorrädern gibt es und gilt das 1m-Limit, was mittlerweile dahingehend aufgeweicht wurde, daß werkzeuglos angebrachte Gepäckstücke und Seitenkoffer dieses auch überschreiten dürfen. Seitenwagengespanne waren davon aber nie betroffen.

Gruß,

Clemens
 
Hallo Clemens!

Den Seitenwagen von Chariot fand ich auch toll - zumindestens als ich nur ein Kind zu transportieren hatte. Ich meine mich aber zu erinnern, das der damalige Chariot-Importeur ZweiPlusZwei "Sicherheitsbedenken" angeführt hat, als er sich dafür entschieden hat, den Sidecar nicht in Deutschland anzubieten. Inzwischen gehört Chariot zu Thule und der Seitenwagen ist gar nicht mehr im Angebot.

Dein Hinweis auf bestehende Produkte ist trotzdem hilfreich. So habe ich für das BierBike folgende technische Daten gefunden:

"Maße: Länge ca. 5,30m, Breite ca. 2,30m, Höhe ca. 2,70m"
(http://www.bierbike.de/das-bierbike.html)

Also länger, breiter und höher als ich für zulässig vermutet habe. Auf der Website ist außerdem zu lesen:

"Nach einem Gutachten des ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrradclub) ist das BierBike offiziell ein Fahrrad und dementsprechend für den Straßenverkehr zugelassen."
(http://www.bierbike.de/das-bierbike/sicherheit-und-strassenverkehr.html)

Ich denke, es macht Sinn, beim ADFC nachzufragen, wie sie zu dieser Einschätzung kommen.

Andreas
 
Hmm. Interessante Frage, würde ich große Lastenräder verkaufen wollen, beauftragte ich nen Juristen, das gutachtenmäßig zu klären... In der Praxis ist diese Frage für den Nutzer aber i.d.R. irrelevant. Denn: Welcher Polizist kennt sich da schon so genau aus? Davon abgesehen, möchte ich nicht mit nem 2m+ breiten Fahrrad durch die Straßen gondeln...
 
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ich würd die polizei nicht für völlig bescheuert halten, denn die halten dich auch an, wenn sie keine ahnung haben und dich nur routinemässig kontrollieren wolln und wenn ihnen dein gefährt komisch vorkommt ham die immer kundige leute an der strippe, also auf reine unwissenheit würd ich mich da nicht verlassen.

als vor 15 - 20 jahren die sachen mit bahnrädern im strassenverkehr losging hat die polizei das schnell gecheckt und ihre leute geschult. und nein ne starre naben ist nicht der mercedes unter denn bremsen;)
 
Hallo!

Ich gebe ja zu, dass meine Frage vermutlich eher akademischer Natur ist; denn 4m x 2m x 2,50m sollten in der Regel für ein Fahrrad schon ausreichend sein :) Aber auch hier im Forum werden ja spannende Eigenbauten thematisiert, wie z.B. der 8 Rad Transporte Thread zeigt. Ohne jetzt die genauen Maße zu kennen, kann ich mir schon vorstellen, dass hier die zulässigen Abmessungen im Zweifelsfall doch relevant werden könnten.

Die vermutete Unwissenheit der Polizei hilft da auch nicht wirklich weiter; denn es gibt ja auch noch so etwas, wie ein "gefühltes" Recht. Und da kann ich mir schon gut vorstellen, dass ein extrem großes Fahrrad Misstrauen erregt. Und ein "Das kann doch nicht erlaubt sein!" führt dann bestimmt schnell auch mal zu einer Überprüfung. Und da wäre es im konkreten Fall doch schön, wenn man wüßte, dass man auf der sicheren Seite ist.

So wie es aussieht, gibt es aber noch kein abschließendes Gerichtsurteil zu dieser Frage. Und auch Roland Huhn, Rechtsexperte des ADFC, der dankenswerterweise sehr unkompliziert auf meine entsprechende Anfrage reagiert hat, weist noch einmal - wenn auch mit einer gewissen Tendenz - auf die etwas unklare Rechtssituation hin: „Man kann einerseits argumentieren, dass Fahrräder den leichten Kfz des § 30a StVZO näherstehen. Man kann aber auch formal die Grundvorschriften zu den Abmessungen entsprechend anwenden und nicht die Ausnahmevorschriften des § 32 Abs. 9 StVZO, weil sie speziell für eine Kfz-Klasse gelten, zu der Fahrräder eindeutig nicht gehören.“

Wie Eisenbart richtig feststellte, ist die Frage nach der Zulässigkeit von Starrachsen im Strassenverkehr inzwischen rechtlich eindeutig geklärt. Dies ist aber erst geschehen, nachdem deren Einsatz überhaupt als Problem wahrgenommen wurde. Ob es in Bezug auf "überdimensionale" Lastenräder auch soweit kommen wird, ist indes fraglich; denn es ist wohl kaum davon auszugehen, dass plötzlich massenhaft riesige Lastenräder unterwegs sein werden, die eine abschließende rechtliche Klärung dieser Frage als unabdingbar erscheinen lassen...

Mein persönliches Fazit bis hierher lautet also: Mit Abmessungen bis zu 4m x 1m x 2,50m bei einspurigen, bzw. 4m x 2m x 2,50m bei mehrspurigen Fahrrädern ist man 100-prozentig auf der sicheren Seite. Aber auch ein eindeutiges Verbot von Fahrrädern mit darüber hinausgehenden Abmessungen bis zu 12m x 2,55m x 4m läßt sich keineswegs zweifelsfrei aus der StVZO herauslesen, so dass man wohl davon ausgehen kann, das auch solche Abmessungen für Fahrräder zulässig sind.

Andreas
 
Mich hat noch keiner mit meinem Surfbrettanhänger angehalten, und die 4m überschreitet man da deutlich (inkl. Fahrrad). Wenn man nur lange genug nachdenkt, über das was man tut, dann findet man immer etwas, was womöglich oder eventuell nicht erlaubt ist - bevor ich also nicht mehr tue, denke ich lieber nicht darüber nach. Und passe mit meinem Anhänger gut auf, daß mir und anderen nichts passiert. Logisch.
 
Nur zur Klarstellung: Es geht um die reine Fahrzeuglänge und nicht um Gespanne aus Fahrrad und Anhänger. Letztere dürfen natürlich zweifelsfrei länger als 4m sein.
 
Anmerkung:

Gilt alles für motorisiertes. Nichtmotorisierte Räder dürften dann auch die Breite:2,55, Höhe:4m, Länge 12m gelten. Oder hab ich was übersehen?
 
Die Motorisierung spielt erst einmal keine Rolle; denn es geht ja um die Frage, was §63 der StVZO bedeutet, wo es eben heißt, das die Vorschriften "für andere Straßenfahrzeuge entsprechend" gelten - also auch für nichtmotorisierte Fahrräder.

Ich kann mich nur wiederholen: Ein eindeutiges Verbot von Fahrrädern mit Abmessungen bis zu 12m x 2,55m x 4m läßt sich sicherlich nicht zweifelsfrei aus der StVZO herauslesen. Eine gerichtliche Klärung steht aber noch aus. Wie diese aussehen würde, kann ich als Nicht-Jurist natürlich nicht abschließend beurteilen.
 
Interessante Diskussion hier, gerade gelesen da ich mir überlege ein FaWo zubauen.
Wie ist die Rechtslage den auszulegen bei einem Pedelec?
Gibt es hier dann auch eine Unterscheidung zw. Pedelec und S-Pedelec oder ist das nun irrelevant und es wird als einspuriges Fahrrad gesehen!?
 
S pedelec darf keine Anhänger ziehen.

Das stimmt meiner Meinung nach nicht ganz.

Lastenanhänger dürfen geführt werden, wenn die Kupplung in "amtlich genehmigte Bauart" ausgeführt ist und der Hänger die geforderten speziellen Beleuchtungseinrichtungen hat.

Kinderanhänger sind für S-Pedelec tabu, da sie als KKR gelten.
 
Ich hatte da vor einiger Zeit zu gelesen und nur gespeichert dass es nicht geht.

Man müsste eine zugelassene Kupplung haben.

Diese gibt es einfach nicht. Ich meine der Anhänger bräuchte auch eine ABE. Bleiben nur Mopedanhänger.

Einzelabnahme könnte gehen.

Für mich defacto nicht möglich in D.

Aber es stimmt, verboten ist es auch nicht. Ob es wohl ein s pedelec legal mit Anhänger gibt? Also auf Deutschlands Straßen?
 
Hallo allerseits!
Mich interessiert dieses Thema sehr, da ich gerne einen Anhänger bauen möchte, der 2-2,5m breit, 4-5m lang und 2-2,5m hoch ist. Er soll zB mit einer Tandemachse mit vier Pedelec-Reifen und Selbstbremsung ausgestattet und von einem oder mehreren Pedelecs oder auch von einem PKW ziehbar sein. Das Gewicht soll bei knapp 750kg bis zu einer Tonne liegen. Radwege kann man damit nicht nutzen, auf Autostraßen wird man wohl permanent ein Hindernis für den Verkehr und häufig Anlass von Polizeikontrollen sein, in Deutschland genauso wie in anderen Ländern. Wahrscheinlich kann man so ein Gespann nicht regulär, sondern nur mit Sondergenehmigung fahren, nehme ich an…
 
Moin @wmir,
für die Frage nach einem Fahrradanhänger bist Du hier richtig. Ein Fahrrad zieht einen Fahrradanhänger.
Schon ein Pedelec, dass einen motorangetrieben Anhänger zieht, ist nicht einwandfrei legal.
Wenn Du einen Motoranhänger mit max 250Watt am Fahrrad oder einen Anhänger am Pedelec ziehst, passt es, sonst bist Du im falschen Forum.
Gruß Krischan
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin @wmir,
für die Frage nach einem Fahrradanhänger bist Du hier richtig. [...] Sonst bist Du im falschen Forum.
Gruß Krischan
Wie ist das gemeint?

Ich habe diesen Artikel gefunden auf der Suche nach Abmessungen, um die es mir letztlich geht.
Fraglich ist dann auch noch die gesetzliche Zulässigkeit von eigenem Servoantrieb (nur unterstützend wie beim Pedelec) in den Rädern des Anhängers.
Und vielleicht noch, ob und in welcher Form mehrere Fahrräder gemeinsam einen Anhänger ziehen dürfen. Verschweist als festes Nebeneinander- oder Hintereinander-Tandem wäre wohl auch möglich, aber ein solches Gebilde dürfte nur einen einzigen Antrieb haben. Daher der Gedanke an mehrere unabhängige Fahrräder.

Alles andere werde ich anderweitig lösen.
 
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Hallo allerseits!
Mich interessiert dieses Thema sehr, da ich gerne einen Anhänger bauen möchte, der 2-2,5m breit, 4-5m lang und 2-2,5m hoch ist. Er soll zB mit einer Tandemachse mit vier Pedelec-Reifen und Selbstbremsung ausgestattet und von einem oder mehreren Pedelecs oder auch von einem PKW ziehbar sein. Das Gewicht soll bei knapp 750kg bis zu einer Tonne liegen. Radwege kann man damit nicht nutzen, auf Autostraßen wird man wohl permanent ein Hindernis für den Verkehr und häufig Anlass von Polizeikontrollen sein, in Deutschland genauso wie in anderen Ländern. Wahrscheinlich kann man so ein Gespann nicht regulär, sondern nur mit Sondergenehmigung fahren, nehme ich an…
Das macht keinen Sinn. Ein Anhänger für Kraftfhrzeuge ist zu schwer für Pedelecs. 4 Reifen sorgen für jede Menge Rollwiderstand und wäre bei deinen vorstellung bezüglich des Gewcihts auch Hart a Limit(oder darüber). Dazu Kommt das der enorme Luftwiderstand (bei der von dir geplanten Stirnfläche) wird pedelecs recht schnell überfordern(250W Nennleistung sind nicht viel(selbst wenn der Anhänger noch einen Antrieb hat und du das Ding mit 2 Pdelecs ziehst haste dauerhaft nur etwa 1PS(das ist zu wenig um sicher am Straßenverkehrt teilzunehmen)).
Die Zulassung(für die Nutzung am Auto) dürfte ebenfalls schwierig werden)

Zusammengefasst: es gibt schon Gründe warum Anhänger für autos und Jene für Fahrräder unterschiedlich aussehen.
 
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