Problem mit Scheibenbremse vorne beim Urban Arrow

Schwierig.
Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistung, damit sind Arbeiten an den Belägen eigentlich nicht abgedeckt. Der Fehler an den Bremskolben kann durch Fehlbedienung durch den Kunden hervorgerufen worden sein. (Kolben zu weit rausfahren lassen, etwa wenn das Rad raus ist und man am Bremshebel zieht.) Zumindest könnte der Händler so argumentieren. In diesem Fall wäre der Schaden erst nach dem Kauf entstanden und nicht wie im Gewährleistungsrecht vorgesehen, ein unentdeckter Mangel der schon zum Kaufzeitpunkt bestand.
300 Euro klingt allerdings auch nicht nach einer "Reparatur" sondern nach Austausch der Bremse. Das ist nicht der günstigste, aber für die Werkstatt der einfachste Weg.
Ich würde behaupten, die neue Werkstatt klingt fähiger und sollte beibehalten werden.
 
Schwierig.
Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistung, damit sind Arbeiten an den Belägen eigentlich nicht abgedeckt. Der Fehler an den Bremskolben kann durch Fehlbedienung durch den Kunden hervorgerufen worden sein. (Kolben zu weit rausfahren lassen, etwa wenn das Rad raus ist und man am Bremshebel zieht.) Zumindest könnte der Händler so argumentieren. In diesem Fall wäre der Schaden erst nach dem Kauf entstanden und nicht wie im Gewährleistungsrecht vorgesehen, ein unentdeckter Mangel der schon zum Kaufzeitpunkt bestand.
300 Euro klingt allerdings auch nicht nach einer "Reparatur" sondern nach Austausch der Bremse. Das ist nicht der günstigste, aber für die Werkstatt der einfachste Weg.
Ich würde behaupten, die neue Werkstatt klingt fähiger und sollte beibehalten werden.
Ganz so pauschal würde ich das nicht stehen lassen. Erst nach einem Jahr gilt Beweislastumkehr.

Aber +1 dass die neue Werkstatt viel fähiger klingt.
 
Die Beweislastumkehr gilt in den ersten 6 Monaten. Das stammt noch aus der Zeit, als die Gewährleistung 6 Monate dauerte. Als diese auf zwei Jahre ausgedehnt wurde, galt die für die zusätzlichen 18 Monate die Beweislast zu Gunsten des Händlers. Damit gilt dann zwar die Gewährleistungspflicht durch den Händler, im Streitfall muss der Kunde aber den Nachweis (idR. Gutachten) führen, das ein Produktfehler schon bei Kauf bestand (Versteckter Mangel) und nicht durch äußere Einflüsse (Fehlbedienung, Absicht) hervorgerufen wurde.
Solche Vorgänge bei denen der Kunde auf die Erfüllung der Gewährleistung durch den Händler gegen dessen Willen besteht, laufen dann in Form von einer Klage ab.
Ob sich das hier bei einer Rechnung von 80 Euro lohnt, muss der Kunde individuell entscheiden.

Aus meiner Sicht (ausgebildeter Kaufmann) wurde hier aber die Form nicht gewahrt und es wurde keine Frist gesetzt. Bei einer Reklamation sollte der Kunde auf die Behebung des Mangels durch den Händler bestehen ( "Bitte reparieren Sie das kostenlos") und eine Frist (am besten schriftlich) setzen. Erst danach kann man als Kunde den Mangel auf Kosten des Händlers durch Dritte beheben lassen (Händler erstattet Rechnungsbetrag der zweiten Werkstatt). Da das hier so nicht gelaufen ist, wird das Thema Gewährleistung hier auch durch sein. Abhaken.
 
Danke euch!

Das sehe ich als Lehrgeld.

Nächstes Mal schraube ich nicht selbst rum, sondern gehe direkt zum Verkäufer.

Wenn es da mit der Gewährleistung Schwierigkeiten gibt, habe ich ja nun meine Werkstatt des Vertrauens. :)
 
Die Beweislastumkehr gilt in den ersten 6 Monaten. Das stammt noch aus der Zeit, als die Gewährleistung 6 Monate dauerte. Als diese auf zwei Jahre ausgedehnt wurde, galt die für die zusätzlichen 18 Monate die Beweislast zu Gunsten des Händlers. Damit gilt dann zwar die Gewährleistungspflicht durch den Händler, im Streitfall muss der Kunde aber den Nachweis (idR. Gutachten) führen, das ein Produktfehler schon bei Kauf bestand (Versteckter Mangel) und nicht durch äußere Einflüsse (Fehlbedienung, Absicht) hervorgerufen wurde.
Solche Vorgänge bei denen der Kunde auf die Erfüllung der Gewährleistung durch den Händler gegen dessen Willen besteht, laufen dann in Form von einer Klage ab.
Ob sich das hier bei einer Rechnung von 80 Euro lohnt, muss der Kunde individuell entscheiden.

Aus meiner Sicht (ausgebildeter Kaufmann) wurde hier aber die Form nicht gewahrt und es wurde keine Frist gesetzt. Bei einer Reklamation sollte der Kunde auf die Behebung des Mangels durch den Händler bestehen ( "Bitte reparieren Sie das kostenlos") und eine Frist (am besten schriftlich) setzen. Erst danach kann man als Kunde den Mangel auf Kosten des Händlers durch Dritte beheben lassen (Händler erstattet Rechnungsbetrag der zweiten Werkstatt). Da das hier so nicht gelaufen ist, wird das Thema Gewährleistung hier auch durch sein. Abhaken.
Diese Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf galt früher nur für sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Seit dem 01.01.2022 wurde sie nun dahingehend geändert, dass die Beweislastumkehr bezogen auf den Mangel der Kaufsache für 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache an den Käufer gilt.

Nur exemplarisch, findet sich aber zu Hauf im Netz:
 
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