eCarla am Muskelbike oder Carla am eBike überhaupt formal erlaubt nach StVZO?

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Ich brauch mal kurz eine Bestätigung oder Korrektur, kann das irgendwie grad nicht glauben:

StVZO §32 regelt die Maße für die verschiedenen Fahrzeugtypen:

Die maximalen Maße für elektrische Fahrräder werden in StVZO §32 Absatz 9 geregelt. Dass E-Lastenräder oder E-Hänger darunterfallen findet man raus, wenn man zum dort referenzierten StVZO $30a
und von dort weiter zu Richtlinie 2002/24/EG geht

Schlussendlich findet man raus, dass die maximalen Maße für ein 250W oder 25km/h Gespann (Fahhrad + Hänger) diese sind:

Breite: 1m
Höhe: 2,5m
Länge: 4m

Breite und Höhe sind immer weit unterschritten, egal womit man fährt. Aber die Länge...

Das heißt doch, dass man an kaum ein Fahrrad oder gar an ein Long John schonmal gleich gar keine Carla ranhängen darf, sobaldeines davon einen Motor hat (Long John + Carla wäre locker 5+ Meter) .
Eine Carla ist 2,3m lang (ohne Deichsel!). Das schafft ja kaum ein normales Rad auf unter 4 Meter, wenn das Carla-Vorderrad nicht direkt am Hinterrad des Zugrades schleift... Habe mal geschaut, die allermeisten City/Touring 28-Zoll-Räder sind 1,8m bis 1,9m lang. Plus bissel Abstand zum Hänger, ist man da auch immer deutlich über 4m Länge.

Übersehe ich hier was, oder sind damit eigentlich formal fast alle elektrisierten Carla-Gespanne "illegal" unterwegs?
Nur reine Muskel-Gespanne wären formal erlaubt. Dann sogar gleich bis bis 12m, wenn ich es richtig interpretiere: dann gilt wegen StVZO §63, https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__63.html, die normalen Längen wie für Kraftfahrzeuge... absolut Banane das alles.

Nicht dass es mich stören würde, ich habe das eigentlich grade nur zufällig entdeckt und fand das extrem komisch und dachte mir, dass ich irgendwo einen Denkfehler haben muss... Es kann doch nicht sein, das ich mit Muskelkraft 12m ziehen darf, aber mit einem popeligen 250W oder 25km/h Hilfsmotor am selben Gespann nur 4m. So doof können doch nichtmal die Gesetzgeber sein!? Oder doch?
 
Auszug aus deiner Richtlinie
Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:

h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird,
 
Ach, siehste. Da war mein Fehler schon. Das kleien Wörtchen "nicht" überlesen.... Auch grad nochmal bei Wikipedia geschaut:


Da steht sogar drin, dass genau dieser Irrtum öfter vorkommt:

Regelmäßig wird die Meinung vertreten, es seien nicht die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Es wird gefordert, die Vorschriften nach § 32 StVZO, Absatz 9 anzuwenden. Begründet wird dies damit, Fahrräder seien bei sinngemäßer Auslegung nicht motorisierte Krafträder, daher wie Krafträder zu behandeln. Außerdem wird angeführt, die Maße von 1 m Breite, 4 m Länge und 2,5 m Höhe würden besser zu Fahrrädern passen. Diese Rechtsauffassung ist falsch: Im 2017 neu eingeführten § 67a StVZO („Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern“) werden ausdrücklich Anhänger mit einer Breite über 1 m erwähnt. Wenn es eine Beleuchtungsvorschrift für Anhänger solcher Breite gibt, dann müssen sie auch erlaubt sein.
 
Wir hatten über die zulässigen Abmessungen hier auch schon mal ausführlich diskutiert. Finde den Beitrag dazu aber gerade nicht so schnell ...
 
Ich glaube für die maximale Länge von Fahrrad + Anhänger hat sich da oben noch keiner so genaue Gedanken gemacht und daher gibt es meines Wissens da keine explizite Begrenzung.
Ich finde den von @Milan0 erwähnten Faden gerade auch nicht. Aber ich meine mich zu erinnern, dass der Context hier war, dass es nicht länger als 15m sein sollte.
 
Ich glaube so kamen wir grob auf die 15m.
Wenn man zu dem Anhänger jetzt noch ein LongJohn plus Abstand zum Anhänger rechnet.
 
dieser Fred?
 
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