Rikscha-Beleuchtung selbstgemacht

Die fährt, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, nur Menschen die das achte Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Auch Kinder unter 7 Jahre sind Personen. Wenn also "motorisiert = Personenbeförderungsschein nötig" gelten soll, verstehe ich nicht, warum da die Tagesmutter ausgenommen sein soll.
Genau bis zu der Grenze ist die Personenbeförderung auf Fahrrädern geregelt.
Die StVO befasst sich inzwischen doch auch mit der Beförderung von Personen auf dem Fahrrad - ganz unabhängig vom Alter.

Bei Radeln ohne Alter werden keine Personen befördert. Es handelt sich um Personen die gerne Radfahren wollen z.B. um sich etwas anzusehen das Sie zu Fuß nicht mehr erreichen können. Ebenso können oder wollen Sie die Rikscha nicht selben fahren und lassen sich dabei von jemandem unterstützen (Wenn sie befördert werden wollen können Sie sich ein Taxi, Schiff oder Flugzeug nehmen). Regeln für Taxis, Schiffe oder Flugzeuge passen nicht automatisch für jede Anwendung von Rikschas...
Mit der Argumentation bräuchten Bus und Busfahrer dann auch zahlreiche Regelungen zur Personenbeförderung nicht einzuhalten, wenn bloß Menschen mitgenommen werden,
die gerne [Bus] fahren wollen z.B. um sich etwas anzusehen das Sie zu Fuß nicht mehr erreichen können.
 
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Hallo, ich hatte vor einiger Zeit mal erfolglos danach gefragt, mich inzwischen selbst durchgewühlt und wollte hier mal die Erkenntnisse mit euch teilen. Hintergrund ist, dass der TÜV in Köln und wohl noch einigen anderen Städten durchaus gewisse Anforderungen an eine Rikscha stellt, wie z.B. elektrische Blinker. Es gibt sowas zwar auch für Fahrräder zu kaufen, aber in dem entsprechenden Paragraphen der StVO steht, dass es 2 separate Lichter sein müssen, mit definierten Abständen zu Boden und Außenkante.
Weshalb stellt der TÜV Anforderungen an ein Fahrrad?
 
Ich versteh das aus nicht mehr. Eine rechtliche Kategorie »Rikscha« gibt's doch gar nicht?!

Meines Wissens ist eine Rikscha ein Fahrrad, das robust genug gebaut ist, hohe Lasten zu befördern. Und bequem genug, das Menschen gerne mitfahren. Aber eben KEIN Kraftfahrzeug, Moped oder ähnliches. Ein Fahrrad eben. Die Anzahl Räder ist dafür unerheblich.

Der einzige Unterschied zwischen einem Bakfiets der Tagesmutter und einer Rikscha ist also das Alter der Fahrgäste. Welche Änderungen ergeben sich daraus?

t.
 
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Der einzige Unterschied zwischen einem Bakfiets der Tagesmutter und einer Rikscha ist also das Alter der Fahrgäste. Welche Änderungen ergeben sich daraus?

t.
Ob der Mensch, der jemandem in einem Bakfiets befördert, eine Tagesmutter ist ist unerheblich wenn der beförderte Mensch jünger als acht Jahre ist. Ab dem achten Lebensjahr ist angestrebt das der Mensch selbst fährt. Ich vermute das der Befördernde mindesten acht Jahre alt sein muß. Möglicherweise und sinnvollerweise gibt es inzwischen noch günstigere Regelungen.

Gruß Heiko
 
Weshalb stellt der TÜV Anforderungen an ein Fahrrad?
Macht er nicht aber er kann z.B. auf Anordnung der Polizei prüfen ob ein sichergestelltes Fahrzeug ein Fahrrad ist.

Oder ob z.B. Anordnungen der Landesbetriebstelle Verkehr so umgestzt sind wie die Landesbetriebstelle die angeordnet hat. Ob die rechtmäßig angeordnet wurden prüft der Tüv nicht.
 
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Mit der Argumentation bräuchten Bus und Busfahrer dann auch zahlreiche Regelungen zur Personenbeförderung nicht einzuhalten, wenn bloß Menschen mitgenommen werden,
@paschda
Kann sein das Du das so verstehst. So gemeint habe ich das nicht.

Den Busfahrer kann ich mir nicht aussuchen; wann und wo der langfahren soll auch nicht.

Wenn Du bei mir eine Rikscha mieten würdest könntest Du den Fahrer nicht nur aussuchen sondern Du müßstest das. Auch wenn Du mich als Fahrer auswählst und ich damit dann Rikscha und Fahrer anbiete bin ich nicht der Verantwortliche dafür was Du mit Rikscha und Fahrer machen möchtest.

Auch die Fahrer von radeln im Alter fahren vermutlich dahin wo die Fahrgäste hin möchten und nicht nach z.B. einem Fahrplan.

Wer aktuell in Deutschland Rikschadienstleistungen anbieten will wir sich darum kümmern müssen was aktuell geht und was nicht. Wer lauter Gründe sucht und findet, warum er keine Rikschadienstleistungen anbieten kann wir dann auch keine anbieten,
 
Ob der Mensch, der jemandem in einem Bakfiets befördert, eine Tagesmutter ist ist unerheblich wenn der beförderte Mensch jünger als acht Jahre ist. Ab dem achten Lebensjahr ist angestrebt das der Mensch selbst fährt. Ich vermute das der Befördernde mindesten acht Jahre alt sein muß. Möglicherweise und sinnvollerweise gibt es inzwischen noch günstigere Regelungen
Die Grenze von acht Jahren lese ich nur für Kindersitze. §21 (3) ist dagegen eigentlich sehr eindeutig:
Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind.
Diese Einschränkung erfüllt eine Rikscha doch eindeutig.

Was ist also das Problem? Und das meine ich gar nicht patzig, sondern durchaus ernsthaft. Gleich morgen bin ich wieder zum Rikschafahren verabredet...

t.
 
´...

Diese Einschränkung erfüllt eine Rikscha doch eindeutig.

Was ist also das Problem? ...
Ist offensichtlich seit 2020 so geregelt und war für mich auch vorher kein Problem. Freud mich das das dann mal geregelt wurde. Hatte ich bisher nicht mitbekommen da ich auch ohne die Regelung keine Bedenken hatte auf dafür geeigneten Fahrrädern zusammen mit anderen Personen zu fahren.
 
Vor 30 Jahren habe ich mal bei der zuständigen Stelle [...] angefragt [...]
Das Ergebnis war das ich den Personenbeförderungsscheinnicht für jede Anwendung brauche bei der ich eine Rikscha fahre auf der sich auch andere Personen befinden.
Meine kurze diletantische Internetrecherche hat ergeben, daß nach § 48 FeV eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur für Krankenwagen und Kraftfahrzeuge nötig ist und das PBefG nur für Straßenbahnen und Kraftfahrzeuge gilt.
Ergo: Keine S-Pedelec, kein Personenbeförderungsschein.
 
Weshalb stellt der TÜV Anforderungen an ein Fahrrad?
Sehe ich auch so und kann mich daher nur wiederholen:
Der TÜV-Mann/Frau braucht irgendwas, wogegen er prüfen kann: StVZO, DIN Norm, Bedienungsanleitung, Yps-Heft, Kölner-Amtsbestimmungen etc.

Für Rikschas gibts da nix konkretes, außer vielleicht irgendwelche Lastenhefte der zuständigen Behörden.

Klar, die Frage, ob man ein Handzeichen zum Ankündigen des Abbiegevorgangs hinter einem riesigen Aufbau auf der Rikschar noch wahr nimmt, ist eine andere Frage.

PS: Steht ja auch so in der StVZO: Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger [...] sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.

Sind zulässig, aber hier immer noch kein muss. Ein Winker oder eine Fahne könnte auch reichen, Stichwort: Wurstblinker :X3:
 
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Ich habe den Hinweis, dass man in Köln eine Sondererlaubnis vom Ordnungsamt benötigt, von anderen Rikscha-Fahrern bekommen, die mir ihre auch gezeigt haben. Daraufhin habe ich das Ordnungsamt kontaktiert, welche Anforderungen für diese Sondererlaubnis gestellt werden. Gewerbehaftpflicht beispielsweise hatte ich schon. Mofa-Prüfbescheinigung erwerbe ich gerade.

Zum Thema TÜV zitiere ich aus der Mail:

der TÜV-Rheinland, Berlin, Brandenburg, Pfalz e.V., Max-Glomsda-Str. 3, 51105 Köln, Tel. 0221-989430-0, hat anderen Rikscha-Unternehmern die „Außerordentliche Prüfung“ abgenommen und eine Prüfbescheinigung nach Richtlinie 2014/45 EU ausgestellt.

Die DEKRA, Hugo-Eckener-Str. 26, 50829 Köln, Tel. 0221-17958-0, Prüfer Herr Gröner, führt ebenfalls für Rikscha-Unternehmen eine Prüfung durch und erstellt eine „Beschreibung einer Fahrradrikscha im Rahmen der StVO“.

Diese Bescheiniugngen werden von hier aus akzeptiert.
 
"...Prüfbescheinigung nach Richtlinie 2014/45 EU..." befasst sich mit Kraftfahrzeugen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 25Km/h...
"Diese Richtlinie musste ... bis 20. Mai 2017 in nationales Recht umgesetzt werden."
Beschreibung einer Fahrradrikscha im Rahmen der StVO“ - diesen Titel habe ich mal 1:1 so in die Suchmaschine gegeben. Ergebnis:
Das ganze Behördengebrabbel scheint heiße Luft zu sein... Irgendwer (Taxiunternehmer?) hat wohl was gegen Fahrradrikschas? ;)
 
zum Thema TÜV zitiere ich aus der Mail:
Ah, wir kommen der Sache näher.
Geh zum TÜV, nicht DEKRA oder Rheinland - ist ja lachhaft, was die da abziehen -, sag, du willst ein Gutachten/Stellungnahme, daß dein Fahrrad, nichts anderes ist eine Riksha, der StVO und der StVZO entspricht und fertig.
Anforderungen aus der StVZO sollten bekannt sien: zwei unabhängige Bremsen, Beleuchtungseinrichtiung, hell tönende Glocke etc.
Wichtig ist evtl., daß im Gutachten erwähnt wird, daß das Fahrrad für den Transport von x Personen gebaut und eingerichtet ist.
 
Wichtig ist evtl., daß im Gutachten erwähnt wird, daß das Fahrrad für den Transport von x Personen gebaut und eingerichtet ist.
Selbst DAS ist schon vorauseilender Gehorsam: in oben verlinktem Artikel heißt es:
"Für das Fahren mit einer Rikscha und auch für den Personentransport sind keine gesonderten Genehmigungen notwendig. Das Oberlandesgericht Dresden hat dies in einem Urteil vom 11.10.2014 bestätigt."
Damit ist ALLES gesagt.
 
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"Alles was im Internet steht, entspricht der Wahrheit."
Winston Churchill

Für das Fahren mit einer Rikscha und auch für den Personentransport sind keine gesonderten Genehmigungen notwendig. Das Oberlandesgericht Dresden hat dies in einem Urteil vom 11.10.2014 bestätigt
Und, haste das Urteil gelesen, also die Primärquelle beachtet und nicht nur irgendeine dumme werbefinanzierte Auotfahrerwebseite stumpf abgepinnt?!?

In dem Urteil ging es um eine Verwarnung in Höhe von 5 Euro, weil vor April 2020 nach § 21 StVO nur Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr rechtlich auf einem Fahrrad befördert werden durften. Nur darum ging es in diesem Urteil und nur dazu hat das Gericht gesagt, daß keine gesonderte Genehmigung für die Beförderung notwendig ist.

Seit April 2020 ist die StVO reformiert, die Personenbeförderung, bei geeigneten Vorrichtungen, unbegernzt erlaubt.

Wenn man seine Riksha jetzt aber gewerblich im öffentlichen Raum nutzen will, kommen zusätzlich zur StVO und StVZO noch die Spielregeln der zuständigen Stadt / Gemeinde. Wenn die der Auffassung sind, daß nur technisch einwandfreie Rikshas im Stadtgebiet gewerblich unterwegsseinen dürfen, können die das durchsetzen und eine technische Überprüfung fordern, müssen dann aber den Rahmen dafür festlegen, was wie zu prüfen ist. Theoretisch könn die sogar vorschreiben, das alle gewerblichen Rikshas in RAL1015 zu streichen sind.

Damit ist ALLES gesagt.
Lächerlich.
 
...bin ich der einzige, der jetzt RAL 1015 gegoogelt hat? :cool:
Die Stadt Köln müsste doch in der Lage sein, die Anforddeungen an eine gewerblich genutzte Rikscha schriftlich zu fixieren.
Hast Du da was bekommen, @OutzoneDX ? Nur auf mündliche Aussage eines Sachbearbeiters hin würde ich kein Geld zu TÜV oder Dekra tragen. Schon allein, weil die ja auch gar nicht wissen, was sie wogegen prüfen.
 
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müssen dann aber den Rahmen dafür festlegen, was wie zu prüfen ist.
womit wir uns im Kreis drehen, denn genau DAS tun sie nicht, sondern verweisen schwammig auf irgendwas, ohne konkret zu werden...
Alles gesagt. Machen und warten, bis wer klagt, oder einem die Gewerbeausübung begründet untersagt wird, wogegen man dann selber klagen kann - nur so wird es in dieser Frage irgendwann evtl. Rechtssicherheit geben...
Wenn die der Auffassung sind, daß nur technisch einwandfreie Rikshas im Stadtgebiet gewerblich unterwegsseinen dürfen
Dummes Zeug: es dürfen grundsätzlich nur technisch einwandfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs sein, ob gewerblich oder privat, ist dabei völlig mumpe...
Und vor allen Dingen: locker bleiben... :giggle:
 
Machen und warten, bis wer klagt
Oh man Meister. Mit solchen Aussagen erreicht man keine Rechtssicherheit. Du kriegst ein Bußgeld weil du keine Sondegenhmigung hattest. Erkenntnisgewinn: Null.
Gewerbeausübung begründet untersagt wird
Begründung: Sondergenehmigung im Stadtgebiet erforderlich.
Erkenntnisgewinn einer Klage: Null

Das einzige, wo man anfangen kann, ist der Antrag für die Sondergenehmiguing. Die Stadt muss den Umfang / Inhalt der einzureichenden Antragsunterlagen festlegen. Wenn der dann abgelehnt wird, kann man das anfechten, wenn die Begründung für die Ablehnung zweifelhaft ist.

Wir sind uns ja alle einig, daß der Inhalt der benötigten Antragsunterlagen mit Hinblick auf die Überprüfung der Riksha schwammig ist. Aus dem Email-Fetzen, den @OutzoneDX hier reingestellt hat, kann man ja erahnen, daß die Behörde eine Überprüfung der Riksha auf Einhaltung der StVO / StVZO durch einen anerkannten Sachverständigen pocht.
Man könnte jetzt aus der Ahnung Gewissheit machen, indem man den Behördenvertreter solange auf den Sack geht, bis er konkret wird und sagt, wir brauchen rechnerische Nachweise, Lastannahmen, passiven und aktiven Insassenschutz, Verbandkasten....
vielleicht sagt er auch nur StVO, wer weiß....

Oder man geht zum NORD, SÜD, Rheinland, DEKRA, GTÜ, was weiß ich, guckt, wers am günstigsten macht und versucht mit dem Wisch bei der Behörde durch zu kommen. Und wenn das dann abgelehnt wird, dann kann ich klagen...
ja, Ja, JA muhu ha ha ha KLAAAGEN, ha ha ha, ja ich verklaaaaaaaag dich 1!"!!!1!!!!!! LOL KLAAAAARRRRRAAARAAAGE!!!1!
 
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