Garantie, Rechtslage bei versendeten Rädern, Garantieansprüche gegenüber weit entfernten Händlern (Distanz)

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Gude allerseits,

getriggert durch den "Servicefaden mit Bezug auf Versenderräder", durch den elops/Decathlon-Faden und durch negative Serviceerfahrungen mit bei Händlern gekauften Rädern (vor Ort und weiter entfernt) wollte ich mal fragen, wie das denn so ist mit meinen Rechten als Käufer.

Welche Rechte hat man? Oder ist das von Fall zu Fall verschieden? Wie setzt man das Ganze durch?

Wie das Ganze mit Gewährleistung, Beweisumkehrlast etc. funktioniert, weiß ich ... leider.

Mir geht es hauptsächlich um Räder, die ich mir (vielleicht) schicken lassen werde, da ich mein Vertrauen in Händler etwas verloren habe.
Wie setze ich meine Garantieansprüche vorrangig in den ersten sechs Monaten durch? Gibt es da eine allgemeine Handhabe oder ist das fallabhängig?


Kurz meine Historie:

1.) UA (Neurradaufbau mangelhaft, nicht eingestellte Bremsen, Drehmomente nicht überprüft, Steuersatz zu locker etc. .... Häufiger Ganz zum Händler .... immerhin wurde alles gemacht ..... dennoch wurden in der Anfangszeit durch falsche Einstellungen durchaus Kosten verursacht, die so durchaus unnötig waren).
2.) Tern GSD (Schaltung komplett falsch eingestellt, fehlendes Montagefett => fies knackende Bauteile, Irgendwann dann Motoraussetzer wegen mangelhafter Verkabelung: wurde alles gemacht; irgendwann ein Leck bei den Maguras und der Händler kam nicht weiter, sodass das Rad zur Hartje eingeschickt werden sollte).
3.) Gravelbike (Rondo ST): Schaltung und Bremsen wurden drei Mal "bescheiden" eingestellt. Habe gelernt, es selber einzustellen.
4.) Veloe (siehe folgende Faden https://www.cargobikeforum.de/forum...ace-veloe-erfahrungen.6229/page-3#post-171204)
 
Bringt mich nicht weiter. Erstens gilt speziell das Fernabssatzgesetz nicht mehr, da durch europäisches Gesetz abgelöstes nationales Gesetz.
Zweitens will ich wissen, wie das in der Praxis aussieht bzw. wie ich es umsetze oder eben auch nicht, ohne gleich zum Anwalt laufen zu müssen.
 
Das Problem ist hier das betroffene Konsumgut.
Ein Fahrrad ist für den Versand geeignet, genau wie Kleiderschränke oder Waschmaschinen. Es geht, aber man will das möglichst nur einmal tun.
Dabei ist ein Fahrrad im Vergleich mit den anderen Beispielen sogar das leichteste Objekt.
Aber die anderen Beispiele haben für den Verbraucher mehr Vorteile. Eine Waschmaschine ist ein sehr robustes und recht anwenderfreundliches Produkt. Es hält lange, brauch vergleichsweise selten eine Wartung und wird, das hat es auch mit einem Kleiderschrank gemeinsam, nur bei Anschaffung, Wohnortwechsel oder Entsorgung bewegt. Die Sperrigkeit oder das hohe Gewicht ist also kein ständiger Nachteil.

Bleiben wir mal beim Kleiderschrank. Der wird in der Regel zerlegt bzw. als Bausatz geliefert und der Kunde oder ein Dienstleister baut den Schrank auf. So ungefähr 40-50% der Deutschen haben schon mal ein Möbelstück aufgebaut, der Rest nimmt Hilfe in Anspruch.
Einmal errichtet, hält so ein Möbel dann viele Jahre. Schäden entstehen eher beim Transport. Also heil angekommen und ordentlich zusammen gebaut, bleibt ein Schrank danach für mehrere Jahre in Gebrauch.

Für den Händler bedeutet das, wenn Lieferung und Aufbau klappen, ist er in der Regel aus der Pflicht genommen. Die Pflicht ist die Gewährleistung. Sie regelt, das ein Produkt für 6 Monate nach dem Kauf oder der Lieferung Mangelfrei sein soll, oder der Händler muss den Mangel regeln. Unter "regeln" fällt dann je nach Situation eine Reparatur, ein Austausch, eine finanzielle Entschädigung oder als letzte Möglichkeit eine Rückabwicklung des Kaufs (Ware zurück, Geld zurück).
Das gilt für Alles, vom Toaster aus dem Kaufhaus bis zum Möbelstück vom Möbelhaus.
Natürlich will man bei solchen sperrigen Gütern nötige Transportwege vermeiden, also wird der Händler im Falle eines Mangel eine Lösung anbieten, die seine Kosten gering hält.

Bei Kleiderschränken, Waschmaschinen und Fahrrädern kommt oft ein mobiler Reparaturdienst ins Haus. Wobei bei den ersten beiden Kategorien die Fehlerquote eher gering ist und eine Wartung erst nach Ablauf der Gewährleistung erforderlich wird.
Beim Fahrrad jedoch wird eine erste Wartung nach wenigen Wochen nötig und danach mindestens jährlich. Hier wird man als Käufer also in jedem Fall Service brauchen.
Den kann man lokal durch Dienstleister in Anspruch nehmen, bei genügend Fachkenntnis selbst erledigen oder einen mobilen Servicedienst beauftragen.
Gerade Fahrradversender bauen auf alle drei Möglichkeiten. Sie kooperieren mit Ortsgebundenen Werkstätten, verschicken Ersatzteile direkt zum Kunden oder bieten auch einen mobilen Service.
Der Selbstschrauber ist natürlich beliebt, denn er ist für den Händler billiger.

So weit die gängige Praxis.
Jetzt kommt aber ein besonderer Umstand hinzu - die mitunter unprofessionell arbeitende Zweiradbranche.
Und hier ist jetzt die Firma Canyon zum Beispiel ausgenommen. Da werden Räder vollständig aufgebaut, teils mit selbst entwickeltem Material und in selbst entwickelten Verpackungen. Schon um Rücksendungen gering zu halten, ist man erpicht darauf, das der Kunde zufrieden ist. Und dort werden hunderte Räder pro Woche verschickt, weltweit. Eine zu hohe Rücksendequote kann schnell ein hohes finanzielles Risiko darstellen.

Die "Unprofessionellen" sind eher die Ortsgebundenen.
Es gibt sie an jedem Ort, und natürlich auch in anderen Branchen.

Wie kann man sie vermeiden?
Zunächst einmal nicht. Gute Erfahrungen werden von anderen Kunden meist nicht geteilt, schlechte allerdings durchaus doch auch eine gute Werkstatt kann mal einen schlechten Tag haben oder auf den falschen Kunden treffen und daher gibt es öffentlich negative Erfahrungen zu jeder Werkstatt. Das hilft also nicht unbedingt weiter.

Am Besten ist also eine lokale Werkstatt. Dort geht man hin, lässt arbeiten, nimmt anschließend die Arbeit ab und überprüft die Arbeit. Und wenn sie nicht zufriedenstellend war, geht man zurück und verlangt Nachbesserung.

In Eskalationsstufen könnte man dann noch zur Schlichtungsstelle der Handwerkskammer (bei Meisterbetrieben) oder zur Handelskammer (bei Verkaufsbetrieben) gehen und dort um Klärung bitten.
Dann wäre auch denkbar, das eine zweite Reparatur bei einem Mitbewerber des ersten Betriebs beauftragt wird, für die der erste Betrieb die Kosten übernimmt (dafür brauch man die Schlichtungsstelle).
 
Erstens gilt speziell das Fernabssatzgesetz
immernoch, nur ist es jetzt Bestandteil des BGB.
Grundsätzlich ist Erfüllungsort immer der Sitz des Verkäufers, daraus kannst du selber ableiten, bis zu welcher Produktgröße du dir was liefern lässt oder evtl. vor Ort vom "Fachhandel" kaufst - die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist im Allgemeinen eine undankbare Aufgabe, das Beste ist also, bei jemandem zu kaufen, zu dem man Vertrauen hat und von dem man weiß, dass er sich bei Problemen kümmert...
 
das Beste ist also, bei jemandem zu kaufen, zu dem man Vertrauen hat und von dem man weiß, dass er sich bei Problemen kümmert...
Da bin ich ganz bei Dir, bei mir hat das in meiner Studienzeit 5 Fahrradwerkstätten lang gedauert. Und in der letzten gab es dann einen Mechaniker der das wirklich gut gemacht hat.
Vorher hatte ich alles, von lockeren Lenkern bis losen Bowdenzügen an den Bremsen.
Da hab ich dann langsam angefangen meine Schüler-schraubt-am-Rad Fähigkeiten zu verbessern.
Das Problem scheint das Leasing zu sein, wenn man selber nichts machen darf und der Händler in der Nähe nur mäßig gut schraubt würde ich wahnsinnig werden.
Bei den Fehlern die, und vor allem bei der Art wie, @NplusEins sie beschreibt, liest sich das ganze wie die Pflicht zum selber aufbauen. Mit genug Zeit einen passenden Rahmen suchen oder die billigste Grundversion langsam aufrüsten. Glücklich werden und Fehler selber verantworten. Fehlerhafte Einzelteile kann man super reklamieren, vor ganzen Fahrrädern hätte ich Respekt.

(Mein Bakfiets aus Holland war so viel günstiger das ich ca.2x einen neuen Motor hätte tauschen können, das war so ähnlich. Ich hab nie mit Gewährleistung gerechnet. Allerdings war das technisch mit das beste Rad, dass mit ein Händler je übergeben hat. Mit dem Ding hatte ich einfach auch Glück.)
 
Mit dem Erfüllungsort bin ich nicht sicher. Wenn ich etwas mangelbehaftetes verkaufe und den Versand mit anbiete, ist der Versand Teil des Geschäfts. Ich meine dann muss der VK den Versand tragen, sofern denn wirklich ein Mangel vorliegt.

Aber sicher bin ich nicht.
 
immernoch, nur ist es jetzt Bestandteil des BGB.
Grundsätzlich ist Erfüllungsort immer der Sitz des Verkäufers, daraus kannst du selber ableiten, bis zu welcher Produktgröße du dir was liefern lässt oder evtl. vor Ort vom "Fachhandel" kaufst - die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist im Allgemeinen eine undankbare Aufgabe, das Beste ist also, bei jemandem zu kaufen, zu dem man Vertrauen hat und von dem man weiß, dass er sich bei Problemen kümmert...
Das stimmt nicht ganz mit dem Erfüllungsort, es gilt ja auch die "Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter".

In Art. 3 Abs. 3 steht Folgendes zur Nacherfüllung:

Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die

- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,

- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und

- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.

Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.




Ist also durchaus fragwürdig, ob es eventuell erhebliche Unnehmlichkeiten für mich als Verbraucher sind, wenn ich das Rad z.B, 500 km zur Nachbesserung irgendwo hinbringen muss. Klar, im Fall des Veloes könnte man es schicken, bei nem Long John sieht es aber schon anders aus, wenn ein Händler selbiges versendet und Onlinegeschäft macht bzw. ich nie im Laden war.




Egal, mir geht es EIGENTLICH NICHT, um die Gesetzeslage, sondern um praktische Beispiele.
Gesetze im Netz finden kann ich selber. Was mich mehr interessiert ist, wie das denn so gemacht wird bzw. welche Erfahrungswerte es gibt.

Ja, auch ich kaufe lieber in einem "Fachgeschäft" vor Ort, aber selbst in einer Stadt wie Frankfurt am Main finde ich eben nicht alle Fahrradmarken und Modelle, die mich interessieren.
Besonders eben nicht im Bereich der Lastenräder.

Bei einem Sportrad (Bio) geschenkt, da habe ich kein Problem mit.
Mir geht es um kleine und große Lastenräder mit oftmals proprietärem E-Antrieb.
Am Ende leben ja nicht alle in einer größeren Stadt mit großartigem Angebot an Lastenrädern.
Ich fänd es zumindest traurig, wenn ich mich immer nur mit dem lokalen Angebot begnügen müsste.

Was macht den jemand wenn er/sie ein Bullitt von Norbert will und in München wohnt? Kauft er/sie es einfach nicht?

Mit meinem JobRad geschenkt.
Selber schuld, ich habe es im Laden geholt. Wenn mir der Motor verreckt, ruf ich den an, wenn er sagt, ich muss dahin, dann muss ich wohl. Oder ich schau mal, was die Vollkasko von JobRad so sagt.

Aber was passiert, wenn ein Händler mir das Rad schickt und dies eben auch anbietet. Das Rad kommt an, fährt, wirkt ok, nach 10 Tagen werden die ersten Montagfehler offenbar.
Klar, ich kann bestimmt ein Transport zum Händler organisieren und der muss nachbessern. Wer/wie die Kosten trägt, lässt sich regeln. Alternativ bietet der Händler an, dass es in einer lokalen Werkstatt gefixt wird und er/sie übernimmt die Kosten.

Aber wie sind denn so die Praxiserfahrungen?
Darum geht es mir. Ne gute Werkstatt habe ich im Zweifel.
 
Praxiserfahrung nicht vorhanden, bzw trifft die ganze Versandnummer auf mich nicht zu, da abgeholt.

Ich meine wenn der Händler schickt, muss er es auch abholen, bzw vor Ort nachbessern oder dir eine Werkstatt in zumutbaren Nähe anbieten, die dann für ihn nachbessert.
 
Ich meine dann muss der VK den Versand tragen, sofern denn wirklich ein Mangel vorliegt.
Ja, das ergibt sich aus dem Erfüllungsort. Allerdings musst du ja die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen, und dann verlangt der Lieferant die Rücksendung, und dann lässt er dich erstmal mit den Kosten in Vorleistung gehen, und dann wird's schon eng... Der typische Unterschied zwischen Theorie und Praxis, leider...
 
Das alles muss er nicht...
Sagt wer? Nehmen wir mal an, ich bestelle ein E-Bike online, bekomme es per Spedition geliefert. Stelle nach einem Monat fest, dass gravierende Mängel vorliegen. Klar, ich kann ihm das Bike schicken. Nachbessern muss er schon.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber wie sind denn so die Praxiserfahrungen?
Das ist das Problem.
Hier sind die Erfahrungen so unterschiedlich wie bei den lokalen Läden.
Ein Arbeitskollege hat sich ein Gravelbike von Fuji online gekauft. Ich weiß jetzt nicht so, aber er hatte schon zwei Fälle die auf Garantie liefen.
Der Händler (weiß nicht welcher) hat das Rad bei ihm abholen lassen. Er hat es immer einfach wieder in den Karton gepackt in dem er es auch bekommen hat. Hatte soweit ich weiß nie Probleme.
Ich kenne zwei die mal Canyon Räder zurück schicken mussten. Wie das genau lief weiß ich nicht, aber ich weiß, dass die es alles als recht Problemlos bezeichneten und Canyon wohl sehr kulant sein soll.
Ich und andere im Bekanntenkreis hatten da eher Probleme mit dem lokalen Händlern.
 
Das ist das Problem.
Hier sind die Erfahrungen so unterschiedlich wie bei den lokalen Läden.
Ein Arbeitskollege hat sich ein Gravelbike von Fuji online gekauft. Ich weiß jetzt nicht so, aber er hatte schon zwei Fälle die auf Garantie liefen.
Der Händler (weiß nicht welcher) hat das Rad bei ihm abholen lassen. Er hat es immer einfach wieder in den Karton gepackt in dem er es auch bekommen hat. Hatte soweit ich weiß nie Probleme.
Ich kenne zwei die mal Canyon Räder zurück schicken mussten. Wie das genau lief weiß ich nicht, aber ich weiß, dass die es alles als recht Problemlos bezeichneten und Canyon wohl sehr kulant sein soll.
Ich und andere im Bekanntenkreis hatten da eher Probleme mit dem lokalen Händlern.
Danke, jetzt noch ein paar Infos/Erfahrungen aus dem Lastenradbereich, dann kommen wir meinem Anliegen schon näher ;)
Dürfen im Zweifel auch große und schwere ebikes sein ;)

Aber Großvolumiges im Sinne von @Christoph ist eher mein Hauptinteresse.
Was machen den Mitmenschen, die "in the middle of nowhere" einen bestimmten Long John fahren möchten und keine Schrauberhände haben? Auto fahren?
 
In Vorleistung muss bei einem Mangel niemand gehen, die Kosten sind vom gewerblichen Verkäufer zu tragen. Gewerbe verkauft an privat.

Ob das nen Panzer oder ein Fahrrad ist, ist egal. Wenn das mit Versand angeboten ist, anders wenn du abholst oder eigene Spedition schickst.

Beweislastumkehr nach 6Monaten kann das anders sein.

Unter 6 Monaten bin ich sehr sicher.

Wenn dann rauskommt es war kein Mangel, kann ich mir vorstellen, dass der VK die Kosten rückfordern kann.

Alles bezogen auf Versand und Gewerbe an Privat.

Ich meine oben im Link steht das auch.
 
Da kann ich nur beisteuern, dass ich mal ein Problem mit einem Auto hatte, dass ich bei einem Händler gekauft habe.
Der Händler war gute 200km entfernt. Hatte damals eine kurze Probefahrt vor Ort gemacht und da schien alles ok, TÜV war frisch.
Auf dem Weg nach Hause ist mir was auf der Autobahn aufgefallen und bin dann in die Werkstatt vor Ort, dass die sich das mal anschauen.
Irgendwas mit der Ache hinten, und dass ich so mit dem Wagen nicht mehr fahren sollte.
Hab dann den Händler angerufen und der war so "großzüging", das er mir angeboten hat mir das Geld für den Wagen wiederzugeben wenn ich ihm den Wagen vorbei bringe.
Naja, was soll ich sagen, ein Anruf bei meinem Anwalt und zwei Tage klingelte mal Telefon, mit einem Termin wann der Wagen abgeholt wird und wo mir dann auch gleich mein Geld wieder gegeben wird.
Also ja, erstmal ist der Versender für den Transport und die Kosten zuständig. Was aber wohl beim Versand von so größeren Dingen öfters der Fall ist, dass man erstmal in Vorkasse geht und wenn der Fall berechtigt ist man das Geld erstattet bekommt.
 
das ergibt sich aus dem Erfüllungsort
Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht liegt bei einer Bestellung im Versandhandel eine Bringschuld vor. Dies ergebe sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung, nach der § 447 Abs. 1 BGB beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 4 BGB grundsätzlich nicht eingreife. Damit sei die geschuldete Leistung des Verkäufer nicht nur die Absendung, sondern die Lieferung der Sache. Auch außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs sei eine Bringschuld anzunehmen, denn der Käufer könne den Gefahren des Versands weder ausweichen, noch könne er das Risiko auf einfache Weise versichern.
Nach h.M. (herrschender Meinung, Anm. d. Redaktion) ist bei einem Kauf im Versandhandel eine Schickschuld gegeben. Auch wenn im Versandhandel die Versendung der Sache Aufgabe des Verkäufers sei, werde allein dadurch der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers nicht zum Erfüllungsort. Selbst wenn der Verkäufer die Kosten der Versendung trage, sei daraus gemäß § 269 Abs. 3 BGB nicht zu entnehmen, dass der Erfüllungsort beim Schuldner sei und damit eine Bringschuld vorliege. Es bleibe vielmehr bei der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB, wonach der Sitz des Schuldners Erfüllungsort für seine Pflichten sei. Erfüllungsort i.S.d. § 447 Abs. 1 BGB ist danach der Geschäftssitz des Verkäufers.
 
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