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So ist es aber. Das habe ich bestätigt von mehreren Rechtsvertretern und Polizisten.Ich hab da Tickets liegen die was anderes sagen...
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So ist es aber. Das habe ich bestätigt von mehreren Rechtsvertretern und Polizisten.Ich hab da Tickets liegen die was anderes sagen...
Hast du da was schriftliches? Unsere Cops sind anderer Meinung..So ist es aber. Das habe ich bestätigt von mehreren Rechtsvertretern und Polizisten.
Macht den Sachverhalt leider nicht simpler oder verständlicher. Aber Danke für den Input.Da ich diesbzgl. gerade noch mal bei Roland Huhn vom ADFC nachgehakt habe, hier mein aktueller Stand:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Es ist diskutabel, ob gemäß Par. 63 StVZO der Par. 32 Abs. 9 a,b heranzuziehen ist (-> unklar)
- Wenn, dann ist nicht diskutabel, ob *nur* b (1m) gilt: Es gilt a (2m) für mehrspurige und b für einspurige Fahrräder.
- Begründung: Mofa sei gesetzlich als einspuriges Fahrzeug definiert gemäß FeV (s.u.)
- Damit gilt für Anhänger hinter mehrspurigen Fahrrädern min. 2m Maximalbreite (worum es mir ging)
- Dieses ominöse Merkblatt von '99 hat mit § 63a Abs. 3 StVZO neue Bedeutung gewonnen: "Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen."
- ABER: nur insoweit es der StVZO nicht widerspricht
- ob darüber hinaus gehende Anforderungen Gültigkeit haben, ist unklar
- hierbei geht es v.a. darum, ob Kupplungen für Kinderanhänger bauartgenehmigungspflichtig sind (nein, offenbar nicht)
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
Finde den Weg mit dem Abgleich mit der Zugfahrzeugbreite aber massentauglicher. Alles weitere sind auch Anwendungsfälle, die doch schon utobisch scheinen.Wenn ich hier (https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html, das ist die STVO) nach dem Wort "breite" suche, erhalte ich genau 12 Treffer, von denen lediglich Treffer 1 eine Linie betrifft, Treffer 2 und 3 betreffen Autobahnen und Schnellstraßen, Treffer 7 und 8 betreffen (Blink)lichter, Treffer 9 sagt, es kann Ausnahmen geben, und Treffer 10, 11 und 12 betrifft Straßenschilder. Es bleiben also nur die Treffer 4, 5 und 6, die allesamt im §22 zum Thema "Ladung" stehen: das Gespann darf insgesamt nicht breiter als 2,55 m sein. Das war's. Der Paragraph sagt auch etwas über 4m Höhe aus und dass es die Breite in benannten Spezialfällen auch 3 m bzw. 2,60 m betragen darf.
Ich find's eindeutig: 2,55 m Breite ist erlaubt.
Jup. Ich hatte meine Gründe, Roland als ausgewiesenen Fachjuristen für genau diese Themen direkt anzufragen - als Nichtjurist sieht man da gerne in den Paragraphen, was man sehen will - und nicht das, was ein Fachrichter dort sehen würde.Macht den Sachverhalt leider nicht simpler oder verständlicher. Aber Danke für den Input.