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Mich beschäftigt diese Frage schon etwas länger, da die Aussagen zu dem Thema extrem stark variieren und Argumente für beide Seiten im Netz zu finden sind. Viele vertreten die Meinung, dass die Regelungen für Krafträder übernommen werden sollen, da Fahrräder nicht expliziert genannt werden und das quasi der nächste Verwandte ist. Dies würde eine maximale Breite von 1000mm festlegen. Jetzt sieht man, dass bei den deutschen Lastenradherstellern sich jeder an diese magische Grenze hält, aber die Schwerlastenräder gerne deutlich breiter sind um z.B. um eine Europalette aufnehmen zu können. In Belgien z.B. wurde die Regelung auf 1,2m angepasst, da dort viele Logistiker auf die Anhänger von Fleximodal setzen (1,13m Breite beim BICYlift).
Ich habe jetzt mal paar Paragraphen durchgeschaut und wollte mal die Diskussion anstoßen:
- Eine Regelanwendung der Kraftradregeln für Fahrradanhänger wird in keinem Paragraphen bzw. Unterpunkt genannt unter 3 StVZO.
-> Damit würde erstmal die allgemeine Regelung greifen, die sich auf 2,55m beziffert (utopisch)
- Dafür wird im § 67a Lichttechnische Einrichtung an Fahrradanhängern sehr genau geregelt wie die Beleuchtung auszuschauen hat.
-> Auffällig: es werden Bestimmungen für ÜBER 1000mm genannt, was ganz klar für die Legalität breiter Anhänger stehen sollte.
Feuer frei!
Ich habe jetzt mal paar Paragraphen durchgeschaut und wollte mal die Diskussion anstoßen:
- Eine Regelanwendung der Kraftradregeln für Fahrradanhänger wird in keinem Paragraphen bzw. Unterpunkt genannt unter 3 StVZO.
-> Damit würde erstmal die allgemeine Regelung greifen, die sich auf 2,55m beziffert (utopisch)
- Dafür wird im § 67a Lichttechnische Einrichtung an Fahrradanhängern sehr genau geregelt wie die Beleuchtung auszuschauen hat.
-> Auffällig: es werden Bestimmungen für ÜBER 1000mm genannt, was ganz klar für die Legalität breiter Anhänger stehen sollte.
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