Wie breit darf ein Anhänger sein? Gemeinsam die Paragraphen prüfen

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Mich beschäftigt diese Frage schon etwas länger, da die Aussagen zu dem Thema extrem stark variieren und Argumente für beide Seiten im Netz zu finden sind. Viele vertreten die Meinung, dass die Regelungen für Krafträder übernommen werden sollen, da Fahrräder nicht expliziert genannt werden und das quasi der nächste Verwandte ist. Dies würde eine maximale Breite von 1000mm festlegen. Jetzt sieht man, dass bei den deutschen Lastenradherstellern sich jeder an diese magische Grenze hält, aber die Schwerlastenräder gerne deutlich breiter sind um z.B. um eine Europalette aufnehmen zu können. In Belgien z.B. wurde die Regelung auf 1,2m angepasst, da dort viele Logistiker auf die Anhänger von Fleximodal setzen (1,13m Breite beim BICYlift).

Ich habe jetzt mal paar Paragraphen durchgeschaut und wollte mal die Diskussion anstoßen:

- Eine Regelanwendung der Kraftradregeln für Fahrradanhänger wird in keinem Paragraphen bzw. Unterpunkt genannt unter 3 StVZO.
-> Damit würde erstmal die allgemeine Regelung greifen, die sich auf 2,55m beziffert (utopisch)
- Dafür wird im § 67a Lichttechnische Einrichtung an Fahrradanhängern sehr genau geregelt wie die Beleuchtung auszuschauen hat.
-> Auffällig: es werden Bestimmungen für ÜBER 1000mm genannt, was ganz klar für die Legalität breiter Anhänger stehen sollte.

Feuer frei!


 
- Eine Regelanwendung der Kraftradregeln für Fahrradanhänger wird in keinem Paragraphen bzw. Unterpunkt genannt unter 3 StVZO.
-> Damit würde erstmal die allgemeine Regelung greifen, die sich auf 2,55m beziffert (utopisch)
- Dafür wird im § 67a Lichttechnische Einrichtung an Fahrradanhängern sehr genau geregelt wie die Beleuchtung auszuschauen hat.
-> Auffällig: es werden Bestimmungen für ÜBER 1000mm genannt, was ganz klar für die Legalität breiter Anhänger stehen sollte.
Da gibt es keine Diskussion für mich, ich sehe das genau so. Gespannlänge maximal 18,75m, max. Breite 2,55m und max. Höhe 4,0m und max. 40t schwer. Sprich, da es nicht explizit geregelt ist, gelten für mich die max. Fahrzeugwerte der StVO.
 
der 1m bezieht sich auf einspurige Fahrzeuge mWn
 
Interessante Diskussion. Zu den Gesetzen weiß ich leider nichts. Aber oberhalb von circa 80 bis 90cm Breite (spätestens!) schwindet für mich persönlich der Vorteil des Fahrrad-Transports. Dergestalt, dass ich eine Fahrrad-Infrastruktur sinnvoll nutzen kann. Gefühlte Wohlfühl-Breite mit Hänger ist (wiederum für mich) unterhalb 80cm - also Ladefläche nicht wesentlich über 60cm breit.
 
@MarakoN Wow, da haste aber eine wirkliche Forumsleiche gefunden. Respekt! Aber dort steht alles zum Thema.
 
Wundert mich nur, wieso dann so viel Halbwissen kursiert. Der Beitrag wird dann wohl einigen helfen.

VG
 
Ich denke, ein Problem an der Lösungsfindung könnte sein, dass wir Radler halt keine "Kraftfahrer" im Sinne der StvO sind.
Somit sind wahrscheinlich alle Paragraphen, welche sich auf Karftfahrzeuge beziehen, in Bezug auf Lastenräder, deren Anhänger und Fahrräder generell nichtig.
Ich kann mich täuschen, denn ich bin zum Glück kein Jurist.


Wir hatten in diesem Forum ja auch schon, ich kann mich an den Faden nicht mehr erinnern, eine Diskussion zum Thema Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren rechtliche Wirksamkeit für Fahrräder.

Die These, " Wir sind keine Kraftfahrer, somit gleten diese Beschränkungen für uns nicht." hat mich damlas nicht wirklich überzeugt. Ein Gespräch mit der (sehr netten) Rennleitung zu diesem Thema hat diese These aber tatsächlich bestätigt.
Wir sind keine Kraftfahrer und somit gelten gesetzliche Bestimmungen, welche sich ausdrücklich auf Kraftfahrzeuge beziehen, nicht für uns Radler.
Heisst somit; Freie Fahrt für Radler bei Geschwindigkeitsbeschränkungen!
Ob Das nun sein muss oder nicht, gut ist oder nicht ist nicht mein Thema. Ich könnte ohnehin ja nur sehr selten schneller sein, als die Beschilderung erlaubt.

Ich denke aber in diesem Kontext muss die Überlegung zu den Ausmaßen eines Fahrrades oder Fahrradhängers anders betrachtet werden. Eine Anfrage beim ADFC ist vermutlich wirklich die beste Idee.
 
So wurde mir der Sachverhalt von einem Polizisten dargelegt. Wir sind keine Kraftfahrzeuge.
Wie gerne das seine Kollegen gehört hätten, weiss ich nicht. Wie gesagt; Ich war auch skeptisch, aber die Aussage glaube ich.
Auch wenn ich es selbst seltsam finde, dass beispielsweise Kraftfahrzeuge in Fahrradstraßen nur 30Km/h fahren dürfen und Fahrräder mehr...
 
was zieht Ihr hier für alte Klamotten aus dem Hut? Seid Ihr zwischen 15 und 35? (@holzwurm s Signatur, Zitat Douglas Adams)
 
@Krischan Ist zwar ein tolles Zitat von Douglas Adams, den Sinn Deines Beitrages verstehe ich aber dennoch nicht.
Vielleicht bin ich wirklich unter 35 stehen geblieben und nicht ganz 2021.
 
Solange das alles nicht explizit geregelt ist, wird es im Ermessensspielraum von Polizei und Gerichten liegen, ob es Ärger gibt oder nicht. Wären nicht die ersten Gesetze, die erst von den Gerichten bemängelt werden, bis sie von der Politik präzisiert werden. Mal ganz davon abgesehen, das zum einen Rechtsberatung in D nur von entsprechenden Fachleuten gemacht werden darf, daher fällt ein (Cargobike-)Forum raus und der Betreiber könnte sogar Ärger bekommen und zum anderen die Argumentation auf der Straße bei Problemen "...aber im Cargobikeforum haben (als Beispiel) @Antea & @MarakoN & @holzwurm geschrieben, dass sei so erlaubt!" eher Gelächter erzeugt, als der Sache dienlich ist.

Dementsprechend bleibt festzustellen, noch können wir quasi machen, was wir wollen; die Grenzen müssen vom Gesetzgeber erst noch festgelegt/ geschärft werden, da es auch hier Gesetzeslücken/ Unschärfen gibt.
Das ist ja auch hier schon öfters festgestellt worden.

... Vielleicht ist diese Gesetzeslücke ja gar nicht so schlimm, da wir nun fast bauen können, was wir wollen, ohne die Gängelung durch ein Gesetz. Nicht das Fahrradgegner in der Politik irgendwann ein Gesetz basteln, das sagt, Fahrradanhänger dürfen z.B. nicht breiter als der Lenker und nicht länger als das Zugfahrrad sein...
 
Sinn Deines Beitrages
Deine Fragen sind in den zitierten Threads ausführlich beantwortet und dargelegt. Die tauchen immer wieder auf, mich hat das z.B. 1985 mega interessiert. Dann hab ich nachgelesen und seitdem hat sich (fast) nichts geändert. Damals war ich 26 (und hab versucht, selbstgebaute Liegeradrahmen zu verkaufen).
Gruß Krischan
 
Ich habe das nur angesprochen, da einige Seiten z.B. auch Shops oder "hochkarätige" Blogs von der 1,0m Regelung sprechen und somit für viel Verwirrung sorgen.

Das Thema wird durch den E-Bike Boom grundsätzlich deutlich spannender, denn immerhin können die Kisten dann auch mal was ;-)
 
Aus dem FAQ von hinterher:
Viele falsche und irreführende Angaben im Netz!
Wir setzen uns seit vielen Jahren intensiv mit Fahrradanhängern auseinander und haben einen sehr guten Überblick über alle möglichen Vorschriften, Produkte, deren Stärken und Schwächen und leider auch über sehr viele falsche und/oder irreführende Behauptungen im Internet, sogar manchmal auf offiziellen Seiten. Manche Behauptungen über angebliche Vorschriften werden sogar bewusst veröffentlicht, um die eigenen Produkte als besonders sicher oder den Vorschriften entsprechend vermarkten zu können.

Beispiele solcher falscher oder irreführender Aussagen:
° "Fahrradanhänger dürfen eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten" Dies ist falsch, zumindest in Deutschland. Fahrradanhänger werden von ihren Massen her in der STVZO genauso behandelt wie KFZ-Anhänger und dürfen demnach bis zu ca. 12 m Gespannslänge erreichen. In anderen Ländern kann es aber durchaus abweichende Vorschriften geben.
° "Ausnahmen gelten nur für Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten mit einer maximalen Länge von höchstens vier Metern
die maximale Höhe für Anhänger beträgt 1,40 Meter" Beides ist ebenso falsch, s. oben. Die max. Höhe darf über 2 m betragen.
° "Ungebremste Anhänger haben ein zulässiges Höchstgewicht von 40 Kilogramm. Das zulässige Höchstgewicht liegt bei gebremsten Anhängern für das Fahrrad bei 80 Kilogramm" Beides ist falsch, insoweit es Deutschland betrifft. Beides ist in der STVZO nicht geregelt. In Deutschland gibt es derzeit keine Vorschrift, die Auflaufbremsen o.ä. vorschreiben würden.
° "Es ist egal, ob es sich um einen Lastenanhänger oder um einen Anhänger für den Kindertransport handelt. Die aufgelisteten Maßgaben sind in jedem Fall verpflichtend." Dies ist falsch und wäre auch tatsächlich absurd. Aber für Kinderfahrradanhänger gibt es eine verpflichtende TÜV-Vorschrift, die für reine Lastenanhänger allerdings nicht gilt bzw. gar nicht gelten kann. Allerdings hat der Gesetzgeber es hier auch versäumt, für eindeutige Abgrenzungen zu sorgen und vermischt in unzulässiger Weise verschiedene Aspekte.
° "Unsere Lastenanhänger sind für den Betrieb an E-Bikes zugelassen" Diese Aussage ist insofern irreführend, weil sie suggeriert, dass Anhänger für E-Bikes eine eigene Zulassung bräuchten. Tatsächlich werden jedoch E-Bikes bis max. 25 km/h rechtlich genauso behandelt wie rein muskelbetriebene Fahrräder. Daher brauchen auch Anhänger für E-Bikes keine eigene Zulassung. Allerdings sollte man aufgrund der höheren Durchschnittsgeschwindigkeiten hier unbedingt auf die Ausstattungsdetails und Upgrades achten!
Anders sieht es bei S-Pedelecs aus. Unseres Wissens nach gibt es derzeit keinen einzigen Fahrradanhänger auf dem Markt und auch keine Kupplungen, die für den Betrieb an S-Pedelecs mit bis zu 45 km/h zugelassen sind!

Oft wird auch ein altes "Merkblatt" von 1999 zitiert, das jedoch keinerlei gesetzliche, verbindliche Verpflichtung beinhaltet. Auch gibt es "Empfehlungen" von verschiedenen Seiten, die ebenso wenig verbindlich sind. Wir halten es daher immer wieder für extrem wichtig, dass Sie sich stattdessen als Fahrzeugführer Ihrer Verantwortung bewusst sind, ein verkehrssicheres Gespann zu führen und es jederzeit unter Kontrolle zu haben. Daher haben Sie die Verpflichtung, ein geeignetes Fahrrad mit entsprechenden Komponenten zu benutzen und die zahlreichen Einflussfaktoren wie Straßenzustand, Witterungsbedingungen, Bremseigenschaften, Zuladung, Fahrergewicht, Gesamtanhängegewicht usw. verantwortungsbewusst gegeneinander abzuwägen, ggfls. Fahrtests zu machen und immer Ihre Fahrweise an diese Bedingungen anzupassen.
Ganz allgemein können wir aber stolz behauten, daß unsere Produkte in der Regel deutlich mehr aushalten, als Sie mit dem Fahrrad transportieren wollen ;-)
Für E-Bikes wiederum muss man die Stellschrauben etwas anders justieren, da höhere Geschwindigkeiten grundsätzlich zu höheren Belastungen aller Komponenten führen."


Damit sollten alle Informationen validiert sein und bei der aufkommenden Frage jetzt auch im Forum ein aktueller Beitrag sein.
 
So wurde mir der Sachverhalt von einem Polizisten dargelegt. Wir sind keine Kraftfahrzeuge.
Wie gerne das seine Kollegen gehört hätten, weiss ich nicht. Wie gesagt; Ich war auch skeptisch, aber die Aussage glaube ich.
Auch wenn ich es selbst seltsam finde, dass beispielsweise Kraftfahrzeuge in Fahrradstraßen nur 30Km/h fahren dürfen und Fahrräder mehr...
Stimmt nicht. Für den Fahrverkehr auf Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Zeichen 244.

Allgemein: §3 StVO spricht von Kraftfahrzeugen. Also darf der Radfahrer schneller fahren, weil er ja kein Kraftfahrzeug führt (Obwohl ja doch Kraft aufgewendet wird) . Außer wenn die Sicht unter 50 m liegt.;)

Ausgenommen es gibt eine Geschwindigkeitsbegrenzung Zeichen 274 und eben 244, dort ist von Fahrzeugen die Rede und darunter fallen auch Fahrräder.
 
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