sog. Wideloader für Longtails(brauche dringend support)

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du findest diese Sichtweise doch in deinem verlinkten wikipedia-Eintrag ;)
Zitat :

Die entsprechenden §§ 32, 34, 36 und nachfolgende sind demnach identisch mit den anderen zulassungsfreien Straßenfahrzeugen wie zB zulassungsfreien landwirtschaftlichen Fahrzeugen, aus denen meine Zitate stammen. Ausgenommen ist davon nur die Klasse der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bis 8kmh)...wie schon im verlinkten thread angemerkt :)
Könnte man denken - aber lies nochmal genau 63 Satz 1: "Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend."
Nix mit nachfolgend, die Aufzählung ist abschließend (und von 36 gilt bloß Abs. 1...)

edit: Es gibt allerdings tatsächlich 41-11, der in 34 direkt erwähnt wird (also evtl. relevant ist):
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

Wobei dieser Absatz für Fahrräder nicht anwendbar wäre - da Zugfahrräder im Regelfall extrem leicht sind. Jeder Kinderanhänger wäre damit verboten. Mal ganz davon ab, dass in 63 S. 1 Bremsen nicht erwähnt sind, womit imho 41-11, der sich um Bremsen dreht, irrelevant ist.
Mal von dem Thema der bauartbedingten Hochstgeschwindigkeit abgesehen. Ich bin auch nicht ganz sicher, ob Fahrräder unter diese 30 km/h fallen würden. Man könnte ja deutlich schneller...

Achsabstand lt Wiki: https://de.wikipedia.org/wiki/Radstand
 
Zuletzt bearbeitet:
btw
Es gab (ich glaube 2018) eine Verschärfung der Pedelecverordnung hinsichtlich Nachrüstkits und Programmeingriffsmöglichkeit des Users.
Quelle? Es gibt afaik nur die Industrienorm (iirc EN 15194), wo sowas drinsteht, und die interessiert mich als Privatperson kein Stück.
 
Die Anhänger-Freigabe der Hersteller betrifft meiner Meinung nach auch nur Fragen zur Garantie, Gewährleistung oder Haftung der Hersteller und ist keine gesetzliche Voraussetzung, um an einem Rad einen Anhänger zu befestigen. Unseren Kinderanhänger haben wir in den letzten Jahren mit verschiedenen Rädern gezogen und bei keinem habe ich vorher den Hersteller kontaktiert, ob das erlaubt ist.
Gerne lass ich mich hier aber eines besseren belehren.
 
Ich schließe mich den letzten drei Beiträgen an, und will mal ergänzen: Welcher Zilopist arbeit sich derart in die Materie ein, dass er weiß, dass ein Hersteller sein Klapprad wegen Gewährleistung nicht für den Anhängerbetrieb freigibt und ist dann nicht in der Lage, das vernünftig zu erklären.
Falls @cargomaniac nicht wilde Sau auf dem Gehweg gespielt und mit ner frisierten Karre mit 60 Sachen durch die Zone dreißig gemangelt ist, entbehrt der in #1 beschrieben Zirkus jeglicher Grundlage.
Dienstbeschwerde, der Kollege wird sich nächstesmal zusammenreißen, davonnist mal auszugehen. Willkürstaat braucht keiner mehr, auch wenn wir von Faschisten umgeben sind. Wehret den Anfängen.
Gruß Krischan
 
@stan
wie schon mal gesagt: ich habe keine Lust, mich durch das §-Gewirr von EG-Maschinenrichtline/Fahrzeugklassen und deren Einschränkungen/Änderungen und nationale Übernahmen duchzuwühlen.
Daher nur paar Stichpunkte als Hilfe...

(StVZO) Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
demnach fallen Pedelecs in die Klasse L1e-A (und Hänger in R1-a)

Quelle? Es gibt afaik nur die Industrienorm (iirc EN 15194), wo sowas drinsteht, und die interessiert mich als Privatperson kein Stück.
Ja richtig, das interessiert nur Hersteller - allerdings fällst du als "Inverkehrbringer" in genau diese Rubrik.
Bestandsschutz gibts nur, wenn du die Inverkehrbringung vor der Änderung nachweisen kannst...das sagte ich aber schon. Lies bitte im Kontext!

VERORDNUNG (EU) 2016/1824 ergänzt VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2014 (ergänzt Verordnung (EU) Nr. 168/2013)
Art.2 Abs.1 "1. „Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe“ bezeichnet eine Reihe technischer Vorschriften und Spezifikationen, mit denen soweit wie möglich unzulässige Veränderungen des Fahrzeugantriebsstrangs, insbesondere durch eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs, verhindert werden sollen..."

Aus VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2014
Art.4 Abs. (2) "Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h müssen alle relevanten Anforderungen der UNECE-Regelungen für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h erfüllen."

hier besonders: ANHANG II "Anforderungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe)"
weiter:

2.8.2.Jedes Fahrzeug, das mit einer elektronischen Steuerung ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller muss Veränderungen gestatten, die für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind.


2.8.3.Alle umprogrammierbaren Rechnercodes und Betriebsparameter sind gegen unbefugte Eingriffe mindestens so wirksam zu schützen wie in der Norm ISO 15031-7:2001 beschrieben, sofern für den Austausch sicherheitsrelevanter Daten die in Anhang XII Anlage 1 vorgeschriebenen Kommunikationsprotokolle und genormten Diagnose-Steckverbinder verwendet werden.


2.8.4.Um Steigerungen der Leistung des Antriebssystems zu verhindern, darf eine Veränderung der rechnercodierten Betriebsparameter des Antriebs nur unter Einsatz von Spezialwerkzeugen und -verfahren möglich sein (z. B. durch verlötete oder vergossene Rechnerbauteile oder versiegelte oder verlötete Rechnergehäuse).


2.8.5.Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht verändert werden können.


2.8.6.Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden, (z. B. EEPROM – Electrical Erasable Programmable Read-Only Memory), müssen Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugter Umprogrammierung treffen. Sie müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung und Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer unter den Schutzvorkehrungen gemäß Anhang XV Zugang haben. Methoden, die ausreichenden Schutz vor unbefugten Eingriffen bieten, etwa einen Sicherheitszugang mit Seed und Schlüssel wie im Key-Word-Protokoll 2000, sind von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen.


2.8.7.Die Fehlercodes der Borddiagnose, die in den Steuerungen des Antriebsstrangs oder Motors gespeichert sind, dürfen nicht gelöscht werden, wenn der OBD-Rechner von der Stromversorgung des Fahrzeugs getrennt wird oder wenn die Fahrzeugbatterie oder die Masse abgeklemmt wird oder ausgefallen ist.

zum Hänger gilt ANHANG V "Anforderungen hinsichtlich der Anhängevorrichtungen und Befestigungen"

3. Anforderungen für die Anbringungsstelle
3.5. Zu beachten sind die Anforderungen des Fahrzeugherstellers hinsichtlich der Art der Anhängevorrichtung, der zulässigen Masse des Anhängers und der zulässigen statischen Stützlast auf dem Kupplungspunkt.

5. Anforderungen für die Festigkeit

5.1.Es ist eine dynamische Festigkeitsprüfung (Dauerschwingversuch) durchzuführen.


5.1.1.Beim Dauerschwingversuch wird abwechselnd eine annähernd sinusförmige Last aufgebracht, wobei die Zahl der Lastzyklen vom Werkstoff abhängig ist. Hierbei dürfen keine Anrisse, Brüche oder sonstigen sichtbaren äußeren Beschädigungen oder übermäßige bleibende Verformungen auftreten, die das zufriedenstellende Funktionieren der Vorrichtung beeinträchtigen könnten.


5.1.2.Für die dynamische Prüfung ist der unten dargestellte Belastungswert D zugrunde zu legen. In Abhängigkeit von der Lage des Kupplungspunkts und der zulässigen statischen Stützlast auf dem Kupplungspunkt ist die statische Stützlast in der Richtung der Prüflast in Bezug auf die waagerechte Ebene zu berücksichtigen.

Gleichung (3-1):

image


Darin ist:


T=die technisch zulässige Gesamtmasse (in Tonnen) des Zugfahrzeugs;


R=die technisch zulässige Gesamtmasse (in Tonnen) des Anhängers;


g=Fallbeschleunigung: (angenommen als g = 9,81 m/s2).

usw...

Es gibt mWn kein noch so kleines Detail, was nicht genormt/geregelt ist.

Wenn du bei https://eur-lex.europa.eu nach "L1e-A" suchst, kommen "nur" 29 Treffer, die nachfolgend in nationales Recht - natürlich mit anderer Bezeichnung - umgesetzt worden sind.
Sei so nett und suche dir die entsprechenden Vorschriften selbst zusammen...wenn nicht ists mir ehrlich gesagt auch egal.

(und NEIN mir macht der Kram auch kein Spass, ich war nur einige Jahre bei einem Fahrzeugumbauer mit genau solchen Abnahmen und Problemfällen aus Sicherstellungsgutachten beruflich beschäftigt...und weiss daher das Pipi Langstrumpfs "ich mach mir die Welt..." kein erfolgreicher Lösungsansatz ist. Ist aber auch schon länger her und hat sich viel geändert...)
 
und weiss daher das Pipi Langstrumpfs "ich mach mir die Welt..." kein erfolgreicher Lösungsansatz ist.
Nana, Vorsicht, ganz dünnes Eis. Ich denke, du weisst genau, dass dies nicht mein Interesse ist, also impliziere es auch nicht.

Letztlich hängts nach meinem Verständnis davon ab, ob ich als privater Inverkehrbringer a) als Hersteller gemäß der üblichen Normen (Maschinenrili, DIN-EN-15194 etc.) gelte und b) ob die jeweiligen Einzelnormen Gesetzescharakter haben. Dass in den jeweiligen Einzelnormen sehr viel detailliert geregelt ist, stellt niemand in Zweifel. Nur deren Gültigkeit für den gegebenen Fall (privater Umbau eines Pedelecs ohne geschätftsmäßige Inverkehrbringung).

Schau ich mir auch nochmal im Detail an. Die 15194 wollte ich mir eh mal besorgen und zu Gemüte ziehen, auch wg. der unterschiedlichen Messmethoden der Pedeleckonformität. (Am Rande: Falls jemand die aktuelle 15194 in digitaler Form rumliegen haben sollte - gerne ne pn... ;) )

Apropos:
Wenn ich deine Nichtreaktion meines Beitrages zur StVZO richtig interpretiere, ziehst du meine Interpretation nicht in Zweifel?

ps: bei b) tendiere ich aktuell aus einem einfachen Grund dazu, von einer freiwilligen Industrienorm auszugehen: Sie ist nicht als Gesetzestext veröffentlicht.

Zu a): MaschinenRiLi: "Das ProdSG gilt gemäß § 1 Satz 1, „wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.“" https://de.wikipedia.org/wiki/Produktsicherheitsgesetz_(Deutschland)
 
Zuletzt bearbeitet:
Zumindest grenzt auch die EU das Inverkehrbringen ein (aus dem Blue Guide):

In folgenden Fällen handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen:
[...] wenn das Produkt für den Eigenbedarf hergestellt wurde. [...]

Da gibt es zwar auch Ausnahmen von der Ausnahme, fallen da Pedelecs drunter?

Hier auch was zu L1e-A:

 
Habe ich erwähnt, dass ich das Pedelecforumswiki toll finde? Nein? Find ich richtig toll!
"2.1.4 Europäische Norm EN 15194

www.vecolo.org/docs/prEN_15194.pdf, Ausführungen zur Fassung Dezember 2017: Forumsbeitrag. Solche Normen haben für sich genommen keine Gesetzeskraft (siehe z.B. auch Forumsbeitrag 1; Forumsbeitrag 2), dafür müssen Gesetze / Verordnungen auf sie Bezug nehmen oder es muss sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handeln, die Anwendung dieser Norm ist ansonsten freiwillig. In Deutschland wurde EN 15194 bisher nicht gesetzlich als verbindlich geregelt. Im Übrigen wäre es selbst bei einer verbindlichen gesetzlichen Regelung dieser Norm weiterhin straßenverkehrsrechtlich nicht erforderlich, dass Pedelecs dieser Norm auch entsprechen, da für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr allein § 1 Abs. 3 StVG und § 63a Absatz 2 StVZO maßgeblich sind."
 
@stan
wie schon mal gesagt: ich habe keine Lust, mich durch das §-Gewirr von EG-Maschinenrichtline/Fahrzeugklassen und deren Einschränkungen/Änderungen und nationale Übernahmen duchzuwühlen.
Daher nur paar Stichpunkte als Hilfe...

(StVZO) Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
demnach fallen Pedelecs in die Klasse L1e-A (und Hänger in R1-a)






Jetzt habe ich mir doch noch Bestimmungen zu L1e-A und R1-a durchgelesen :cry:

Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“) (...)

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
(...)
h) Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;

L1e-A ist also eine Fahrzeuggattung irgendwo zwischen unseren Pedelecs und den S-Pedelecs (L1e B), die am Markt eine totale Randerscheinung ist.

R1-A betrifft laut EU Land- und forstwirtschaftliche Anhänger o_O
 
Nana, Vorsicht, ganz dünnes Eis. Ich denke, du weisst genau, dass dies nicht mein Interesse ist,
stell dir vor: du warst nicht damit gemeint!
Ich denke, du weisst genau, dass dies nicht mein Interesse ist
ja genau...ich weiss das, und du weisst das.
Nur warum ziehst du dir den Schuh überhaupt an, wenn du genau weisst: der passt nicht...? ;)

Wenn ich deine Nichtreaktion meines Beitrages zur StVZO richtig interpretiere, ziehst du meine Interpretation nicht in Zweifel?
falsch: ich hab nur einfach nicht darauf reagiert.
weil...
Sei so nett und suche dir die entsprechenden Vorschriften selbst zusammen.
;)
 
...in der STVO angelegt ...: bei Zweifeln an Verkehrssicherheit oder vermuteter Gefährdung erfolgt kostenpflichtige Sicherstellung und Gutachtervorführung und kostet unterm Strich wenigstens einen geringen 4-stelligen Betrag.
...
Das Tern ist btw nicht für den Anhängerbetrieb geeignet - hier wird der Hase begraben liegen...;)
Bitte keine unnötige panik verbreiten (auch wenn das seit ca. 16 monaten sehr en vogue ist ;)). Kosten kommen nur dann auf den besitzer des sichergestellten fahrzeugs zu, wenn sich (qua gutachten) die vermutung der pozilei bestätigt. Falls nicht, wären sogar umgekehrt der pozilei die kosten für's ersatzfahrzeug während der sicherstellung in rechnung zu stellen ... (wobei's nach meiner dunklen erinnerung allerdings leider einen paragraphen gibt, wonach der staat in solchen fällen nicht haftbar gemacht werden kann).

Was die von mehreren postern aufgeworfene frage der zulässigkeit des anhängerbetriebs angeht: ist es nicht so, daß generell alle fahrräder -- außer S-pedelecs -- anhänger ziehen dürfen ?
 
Hallo Leute,

da hat sich ja nun ein interessanter Thread entwickelt.

Aktuell kann ich keine Neuigkeiten mitteilen. Nachdem ich das Rad abgestellt hatte und bei strömenden Regen dann patschnass von einem Bekannten abgeholt wurde, rief ich sofort die Polizeiinspektion an und wollte eine e-mail-adresse für die Zusendung der erwünschten Unterlagen. Nachdem dies ein etwas schwieriges Unterfangen war und ich mit ca. 6 sehr unfreundlichen Mitarbeitern reden musste, hatte es geklappt.

Glücklicherweise hatte ich dann sogar den einen Polizisten am Apparat, der bei der Aktion freundlich war (wohl selbst Radfahrer), aber vor dem blutdruckgeladenen Zugführer wohl auch nicht hervorstechen wollte.

Alle Infos über das Lastenrad und über den Anhänger hat er nun von mir bekommen.

Solange die aber nicht begründen, warum sie den Kaufvertrag sehen wollen, bekommen diese ihn auch nicht. Denn irgendwann hat der Spass ein Loch. Es war wirklich so, dass in der heiteren Befragungsrunde von 5 Polizisten die "Freunde" vor Ort den Kaufvertrag des Rades sehen wollten. Klar habe ich täglich 24/7 den Kaufvertrag von meinen Sachen am Mann. Von meiner Kleidung, meinem Rucksack mit Inhalt, etc. pp.
Deswegen schleppe ich ja ständig einen dicken Leitzordner mit mir herum, um gerüstet zu sein, dass ich nachweisen kann, dass alles an mir auch mir gehört. Komisch, dass dies wohl alle anderen irgendwie nicht so machen?????

Übrigens wurde auf die mail natürlich noch nicht geantwortet. Das kann bestimmt noch Monate dauern und ich soll wohl solange das teure Rad bei Wind und Wetter vor Ort abgesperrt den Vandalen oder Radldieben überlassen??

Ach ja, ich habe eine große und nicht überhörbare Hupe und noch ein zusätzliches elektrisches Akkustik-Alarm-Teilchen am Rad. beides nicht zu überhören. Es wurde aber bemängelt, dass ich keine Klingel am Rad habe. KEEEEEIN Mensch hört diese peinlichen, kleinen Klingeln im lauten Straßenverkehr und erst recht nicht, wenn die Konzentration am Handytippen fixiert ist und dabei noch Kopfhörer auf sind.

Das ist die Realität mit der Radfahrer konfrontiert sind und deswegen eben die hörbare und legale Hupe.

Ich werde jetzt das Rad abholen und sicher bei mir vor der Wohnung absperren. Dann sehen wir weiter.....

to be continued...

L.G.
 
Für mich hört sich das alles nach einem schlechten Scherz an.
Wäre ich in deiner Lage gewesen und Opfer solcher Willkür geworden, hätte die Geschichte für mich sicherlich im Arrest geendet.
Ich bin sehr sehr lange freundlich und kooperativ, irgendwann langt es dann aber auch.
 
@kneeslider,

kann sein, dass die Beamten wieder Punkte für ihr internes Konto für die nächste Beförderung sammeln müssen. Das könnte bei rasenden Posern aus dem Clan_Milieu etwas ruppig werden. Da ist es natürlich viel entspannter, wenn man einen harmlosen Radfahrer mit 5 bewaffneten und mit kugelsicheren Westen ausgerüsteten Kräften einschüchtert und ihn mit der gesamten Bandbreite an Vorurteilen gegenüber Radfahrern bombardiert.
Ich wollte die Aggression runterfahren und die Aktion nicht filmen, denn sonst wäre es sicher so ausgegangen, wie von Dir beschrieben (auch wenn ich dazu im Recht gewesen wäre).
Ich war gerade in der Wohnung eines Nachbarn und hatte ihn beim Umbau in der Küche geholfen. Dann sah ich aus dem Fenster, dass die Herren an meinem unten abgestellten Rad mit Maßband herumfuchtelten und u.a. die Lenkerhöhe abmaßen. Hab dann runtergerufen: passt was net? und dann ging der ganze Spass los.....


Nochmal zurück zu dem Ausgangsthema: die Herren hatten ja amtlich meinen Wideloader auf die herausragende Breite abgemessen.

Das angehängte Foto zeigt ein Xtracycle Sidecar, welches an meinem Rad auch angebracht werden könnte und käuflich zu erwerben ist.

Natürlich könnte man damit wenn man einem Fussgänger in die Hacken fährt auch eine Verletzung hervorrufen. Aber man könnte dies eben auch mit allen möglichen Gegenständen (auch mit einer Haarnadel). Dann müsste man das Leben an sich verbieten, denn das Leben hat auch Risiken und man kann sich nicht gegen jeden Pups versichern.

Bevor ich nun noch länger recherchiere, sollen mir erstmal die Aggressoren mit Paragrafen und Gesetzestexten nachweisen, dass mein Gefährt nicht legal ist. Drehen wir den Spiess einfach mal um. Die haben ja viel bezahlte Zeit, um sich mit so etwas spielen zu können. Andere Probleme haben wir ja Gott sei Dank in dem Lande nicht (Zwinkersmiley!)
 

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  • Sidecar_Xtracycle.jpg
    Sidecar_Xtracycle.jpg
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Es gibt solche, und solche Polizisten. Eine Verallgemeinerung bei jeglichen Gruppen lehne ich aber vehement ab. Ausnahmen gibt es überall. Ich könnt jetzt auch einige Fälle aufzählen, in denen Polizisten nicht gerade gut da stehen, aber auch andere, in denen Polizisten sehr hilfsbereit, umsichtig, und kulant gehandelt haben. Sie alle generell in einen Pott zu schmeißen, und in einem Atemzug zu nennen, ist unfair, dumm, und auch nicht angemessen. Am Ende entscheidet die Rechtslage. Über Polizisten her zu ziehen, beschimpfen, und sie namentlich zu verunglimpfen, hilft hier niemanden, ist auch kein guter Stil, und es verlässt die Grundlage der Sachlichkeit. Man stellt sich doch dann gleich auf selbe Ebene, oder noch darunter, und es macht uns Radfahrende auch nicht beliebter. Wir sollten froh sein, dass es sie gibt, wie sonst könnte dann Ordnung und Sicherheit herrschen. Da es aber auch Menschen sind, die schlecht geschlafen, persönliche Probleme, oder einfach Vorurteile und Abneigung gegen irgend etwas haben könnten, muss man wohl oder Übel auch diese Ausnahmen tolerieren, auch wenn es manchmal tatsächlich zum "Haare raufen ist". Die Arbeit, die Sachlage zu klären, liegt jetzt erst einmal bei der Polizei, und man kann sich zunächst abwartend in den Sessel legen .... das ist entspannter, als sich tagelang darüber zu echauffieren. Wenn das Fahrrad rechtskonform war, und ist, kann man darüber doch nur lächeln. Ist es das nicht, ist das Handeln der Polizei zwar nicht unbedingt notwendig gewesen, aber doch berechtigt.

lg ...
 
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ist keine überstehende Ladung. Der Überstand darf nur 40cm betragen. Die hältst Du wohl ein. Erledigt.
Es ist wie mit Quarantäne-Anordnung, erst wenn Du es schriftlich hast, gilt sie. Hol also Dein nichtstillgelegtes und nichtbeschlagmahmtes Fahrrad wohin Du willst und: Schreib bitte eine Beschwerde, um uns MitradlerInnen vor dem Fehlverhalten dieser Mitkreatur zu bewahren.
Gruß Krischan
 
@Arkadi Du könntest auch vielleicht einfach mal annehmen, dass du nicht unbedingt immer Recht hast. Vor allem, wenn du keine sachlichen Argumente liefern kannst (oder willst, was in einer Diskussion aufs gleiche rauskommt).:p

(btw - dein Standardargument "Ich hab keine Lust das rauszusuchen" zieht ggü. "Die gelten praktisch alle nur bei Geschäftstätigkeit" nicht. Verfehlte Argumentationsebene. ;) )
 
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