Rechtliche Regelungen zu Anhängern

E

Elmi

Guest
Hier bei 2plus2 hab ich eine Fahrradverordnung gefunden welche auch zum Beispiel die Beleuchtung eines Anhängers regeln soll. Bremsen sind auch ein Thema.

Weiss jemand ob diese Verordnung gültiges Recht ist? Im Wiki steht anderes geschrieben.

Elmi
 
AW: Rechtliche Regelungen zu Anhängern

Da steht:

"Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Mai 2001 in Kraft."

Kann ja irgendwie gar nicht sein. Mit dem Rennrad darf ich keinen Anhänger ziehen, mit dem Jugendrennrad 24", das ja per definition (Felgendurchmesser zu klein), kein Rennrad ist, schon.
Rennrad braucht kein Licht, MTB schon.
Und dann, die Bremsen bei mehrspurigen Fahrrädern:
§2.2.: die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
Wie ist das bei Seitenwagen?
Wo ist da die Achse?
Und bei Motorrädern mit Seitenwagen ist der ungebremste Seitenwagen durchaus üblich und auch zulässig. Da fällt mir ein: Motorräder mit Seitenwagen gelten per Definition als Einspurfahrzeug (dürfen also im Überholverbot überholt werden)

Viele Regelungen sind gut und sinnvoll, allerdings finde ich die Verordnung in der Realität nicht wieder:

"Fahrradanhänger
§ 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muß ausgestattet sein:

  1. mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
...


Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen,

...

(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten."
 
AW: Rechtliche Regelungen zu Anhängern

Hallo Elmi, beim ADFC gibt es eine Rechtsberatung, die sollte Dir doch eine hieb-und stichfeste Auskunft erteilen können!

_Gruß
Mick
 
AW: Rechtliche Regelungen zu Anhängern

(...) Mit dem Rennrad darf ich keinen Anhänger ziehen, mit dem Jugendrennrad 24", das ja per definition (Felgendurchmesser zu klein), kein Rennrad ist, schon. (...)
Wo hast Du die Definition von "Rennrad" her?

(...) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten."

was ein absloluter Bullsh.. ääh Schwachfug!!!!!! (wenigstens bin ich fein raus, ich hab keien wzei Räder am NAhänger, also brauch ich auch nicht "beide Räder" blockierbremsen können)
 
AW: Rechtliche Regelungen zu Anhängern

Wo hast Du die Definition von "Rennrad" her?

Aus der Verordnung aus dem 2+2 Link. Demnach hat ein Rennrad einen Felgenaußendurchmesser (schon wieder ne schwachsinnige Größe, die keine Sau kennt) von mindestens 630mm. Alle Welt gibt den Felgendurchmesser am inneren Reifensitz/Felgengrund an.
Da müßten ja sogar die 571er 26" Rennräder/Triathlonräder rausfallen.
 
AW: Rechtliche Regelungen zu Anhängern

was ein absloluter Bullsh.. ääh Schwachfug!!!!!! (wenigstens bin ich fein raus, ich hab keien wzei Räder am NAhänger, also brauch ich auch nicht "beide Räder" blockierbremsen können)

Denkst Du. Wenn Du nicht zwei Räder blockieren kannst wirst Du auf der Stelle verhaftet, Dein Tatwerkzeug wird von der Polizei ersatzlos konfisziert und dann kostenpflichtig vernichtet.:D
 
AW: Rechtliche Regelungen zu Anhängern

Hier bei 2plus2 hab ich eine Fahrradverordnung gefunden welche auch zum Beispiel die Beleuchtung eines Anhängers regeln soll. Bremsen sind auch ein Thema. Weiss jemand ob diese Verordnung gültiges Recht ist?

Das ist gültiges Recht, aber nur in Österreich :).

In Deutschland gibt es keine besonderen Regelungen für Fahrradanhänger.

Nach § 63 StVZO (klick) gelten die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.

Hier gibt es eine korrekte Darstellung der gesamten Rechtsproblematik:

http://www.pdeleuw.de/fahrrad/anhaenger-fakten.html

Die Breite des Anhängers darf 1 Meter nicht überschreiten (§ 32 (1) Nr. 3 StVZO), die maximale Höhe beträgt 4 Meter (§ 32 (2) StVZO). Die maximale Länge wird durch § 32 (3) StVZO auf 12 bis 18,75 Meter festgelegt (§ 32 (4) StVZO).

Der Anhänger muss mit einer Schlußleuchte ausgestattet werden, wenn der Anhänger oder dessen Ladung das Rücklicht des Zugfahrrades verdeckt. Dies ist in der Regel bei Kinderanhängern immer der Fall. Da der Betrieb einer einzelnen Schlußleuchte mit einem Dynamo nicht möglich ist, wird hier auch eine batteriebetriebene Leuchte geduldet.

Für die Beleuchtung von Fahrradanhängern werden i.a. die Vorschriften über Beiwagen für Fahrräder herangezogen (§ 67 (4) StVZO). Juristisch ist dies allerdings nicht korrekt, da die Vorschrift nach § 63 StVZO die Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften nur bezüglich der Abmessungen, der Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auf andere Straßenfahrzeuge, also auch für Fahrradanhänger zu übertragen ist – nicht jedoch für die Beleuchtung.

Allerdings ist es empfehlenswert, sich nach dem § 67 der StVZO zu richten. Demnach ist die folgende Ausstattung zwar nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig:

Mindestens ein roter Rückstrahler. Diese dürfen nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn (§ 66a (4) StVZO) befestigt sein.

Seitlich sollten analog zu § 67 (7) StVZO wie bei Fahrrädern in jedem Laufrad zwei um 180º versetzte gelbe Speichenreflektoren angebracht werden.

Ein zusätzlicher weißer Rückstrahler vorne links ist zweckmäßig. Er sollte nicht weiter als 15 cm vom Rand des Anhängers entfernt sein.
Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) zugelassen und ständig betriebsfertig sein (§ 67 (2) StVZO).

Der Transport von Kindern in Anhängern ist generell zulässig ... Der Anhänger muss dazu analog der Vorschrift für den Kindertransport auf Fahrrädern (§ 21 (3) Straßenverkehrs-Ordnung, StVO) mit geeigneten Sitzen augestattet sein. Durch Radverkleidungen o.ä. muss wirkungsvoll verhindert werden, dass die Kinder in die Räder greifen können. Analog zu § 3 (3) StVO gilt außerdem, dass das Mindestalter des Fahrers 16 Jahre, das Höchstalter des beförderten Kindes 7 Jahre beträgt. Eine Übertragung dieser Vorschrift auf den Transport von Behinderten in Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen oder auf Rikschas ist hingegen wohl nicht möglich. In diesen Fällen greift die Altersbeschränkung nicht.
 
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