AW: Rechtliche Regelungen zu Anhängern
Da steht:
"Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Mai 2001 in Kraft."
Kann ja irgendwie gar nicht sein. Mit dem Rennrad darf ich keinen Anhänger ziehen, mit dem Jugendrennrad 24", das ja per definition (Felgendurchmesser zu klein), kein Rennrad ist, schon.
Rennrad braucht kein Licht, MTB schon.
Und dann, die Bremsen bei mehrspurigen Fahrrädern:
§2.2.: die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
Wie ist das bei Seitenwagen?
Wo ist da die Achse?
Und bei Motorrädern mit Seitenwagen ist der ungebremste Seitenwagen durchaus üblich und auch zulässig. Da fällt mir ein: Motorräder mit Seitenwagen gelten per Definition als Einspurfahrzeug (dürfen also im Überholverbot überholt werden)
Viele Regelungen sind gut und sinnvoll, allerdings finde ich die Verordnung in der Realität nicht wieder:
"Fahrradanhänger
§ 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muß ausgestattet sein:
- mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
...
Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen,
...
(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten."