Argh.... bei Juristen muss man immer auf die Wortwahl achten
Strafrechtlich okay, aber privatrechtlich, wenn es um Schdensersatz geht, dann ist das mit den "geeigneten" Sitzen ein Graubereich. Zugegeben, der Faden hier thematisiert mehr die strafrechtliche Seite der Personenbeförderung.
Und wie grau der Bereich im Privatrecht ist, zeigt sich ja leider bei Themen, wie
Fahrradfahrerin ohne Helm trägt Mitschuld an Unfall.
Das eine hängt mit dem anderen eng zusammen. Ein Mitverschulden kann insbesondere dann angenommen werden, wenn eine Verkehrspflicht verletzt wurde, also insbesondere gegen eine StVO-Norm verstoßen wurde,
und sich dieser Verstoß zumindest schadenserhöhend ausgewirkt hat.
Ich hatte mal über einen Unfall zwischen einem Panzer und einem nicht angeschnallten Autofahrer zivilrechtlich zu entscheiden. Da spielte der Verstoß gegen die Gurtpflicht letztlich keine Rolle, da die Bundesrepublik als Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Unfallgegner bei Beachtung der Gurtpflicht überlebt hätte.
Darüber hinaus, d.h. ohne Verstoß gegen eine ausdrüklich normierte Verkehrspflicht, kommt ein Mitverschulden nur in Betracht, wenn der geschädigte Verkehrsteilnhemer diejenige
Sorgfalt außer acht lässt, die ein
ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Er muss das beachten, was
nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz notwendig ist. Ist nicht feststellbar, wie sich ein ordentlicher und verständiger Mensch hinsichtlicht des fraglichen Aspekts verhalten hätte, gibt's auch keine Mithaftung.
Der Bundesgerichtshof hat daher das von Dir in Bezug genommene Urteil des OLG Schleswig-Holstein auf die Revision hin daher auch aufgehoben. Wer will kann es
gerne mal nachlesen. Die Logik ist eigentlich ganz nachvollziehbar (soweit ich das aufgrund juristischer Betriebsblindheit noch beurteilten kann). Solange das Tragen von Helmen beim innerörtlichen Alltagsradeln noch nicht allgemein üblich ist, begründet ein Verzicht auf den Helm beim innerörtlichen Alltagsradeln auch kein Mitverschulden.
Bezogen auf unser Thema hier: Die Mitnahme von Personen über 7 Jahren auf einem Fahrrad mit selbst gebauter Mitnahmemöglichkeit ist dann haftungsrechtlich riskant, wenn ein ordentlicher und verständiger Mensch nachweislich eine solche Mitnahmemöglichkeit nicht eingebaut hätte und sich die Verwendung dieser Mitnahmemöglichkeit nachweislich schadenserhöhend ausgewirkt hat.
Das Nachzuweisen ist natürlich eine hohe Hürde für den Unfallgegner. Auf der sicheren Seite ist man auf jeden Fall, wenn man sich den Einbau von einem Prüfingenieur hat absegnen lassen, wie hier mehrfach angeregt wurde. Aber auch sonst dürfte sich aus einem nicht hanebüchenen Eigenbau für ein Mitverschulden nichts ableiten lassen.