Lastenrad, Tiefgarage, Brandschutz

Juristen kennen auch Auslegungsmethoden, wie zB die Teleologie [sic!].
Schutzzweck der Norm, Erst-Recht-Schluss, etc. sind dem Juristen für gewöhnlich geläufige Hilfsmittel in der täglichen Arbeit. Eng am Wortlaut haftet meistens nur der Strafrechtler.
Das BGB kennt den Paragraphen 133 und 157 die auch gerne mal im Verwaltungsrecht angewandt werden.
 
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