Nun ja, Papier ist ja bekanntlich geduldig. Mit meinem Rechtsverständnis ist das zumindest nicht vereinbar.
Auch die Unfallkasse NRW schreibt nichts von einem Verbot bzw. dem Verlust des Versicherungsschutzes, im Gegenteil kann man dort in den
FAQ unter "Wann liegt ein Arbeits-/Wegeunfall vor?" lesen:
"[...] Ein
Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten.
Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche.
Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden,
steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges. [...]"
Nachtrag: Der ADFC sieht es auch so:
http://www.adfc.de/files/2/110/122/Recht_Radfahrerverbot.pdf