Bilderthread: Sehenswerte Transporte?

hinten rechts fehlt der Gummistöpsel
Tjo, so ist das, wenn man ein unverkäufliches Nullserienmodell nimmt: rechts ist der Hänger halt ein klein wenig kürzer als links.
Dafür sind an der Deichsel ein paar Teile mehr angebracht, nur keiner weiss wozu...:LOL:

Aber egal - Hauptsache ich bin nicht dran Schuld, das es bei CarlaCargo nicht weiter geht.
Und wer erst die Bauanleitung veröffendlicht, bevor er fertige Hänger anbietet - dem gehört einfach mein Herz :love:
 
Offiziell? Keine Ahnung, aber ich werde bei Gelegenheit mal unsere Maße der verschiedenen Gespanne messen und durchgeben.
So, haben eben gemessen, als ich vier Kinder mit Bullitt und zwei Trets hinten dran abgeholt habe: 5,30 m. Anschließend habe ich auch mal mit Trets und Lastenhänger gemessen: auch 5,30 m. Nur mit Trets und Kinderhänger muss ich schuldig bleiben, der war gerade unterwegs ;-D
 
Hatten wir alles schon, kein Problem:

Schrank

schrank.jpg


s. Original

Und Küche / Kühlschrank

2014-10-10%2010.29.08.jpg


s. Original
 
Sehr schön, besonders auch, dass ein E-Auto im Vordergrund gerade abbiegt.
Habe keinen Anhänger, aber eine lange Leiter. Würde damit auch gerne mal testweise durch Düsseldorf fahren.....

Das Gesapnn zeigt mal wieder, dass die Grenze wirklich nur im Kopf ist.

...bin mal gespannt, wann die Autolobby eine Breiten und Längenbegrenzung für Fahrräder / Lastenfahrräder bei der Regierung einfordert.... (-:
 
Hallo miteinander

In Deutschland sind seit 1953 leider nur 2 Anhänger hintereinander erlaubt,also die beiden hinteren vorne mit auf die Leiter schnallen.

In der Schweiz :
§ 69
„Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit, 1,20 m hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2,50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.“
Regelwut,Klappleiter Faltboot!

In Östereich :
braucht es vermutlich allein schon wegen der umfangreichen vorgeschriebenen Beleuchtungsanlage einen größeren Hänger.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40017680
Anscheinend gibt es bezüglich der Anhänger größe und Zahl keine Beschränkung,zumindest habe ich nichts gefunden, nur dies:
https://www.50plus.at/rad/fahrradverordnung-oesterreich.htm

Gruß Fripon
 
Genau ich hab nur Ersatzschläuche bei aber diese neumodischen MTBs haben ja alle größer als 26" Reifen
 
Hmmm, gerade mit dem MTB (was bei mir 26" hat) habe ich immer Flickzeug und nen Ersatzschlauch dabei, das Teil ist für die Waldautobahn oder der Gelände, da geht schon mal durch....
Würde sagen da hatte wer Glück, dass nen Lasti in der Gruppe war... sonst wäre schieben angesagt ;)
 
Der Peter hatte das mal zusammen gefasst.
http://pdeleuw.de/fahrrad/anhaenger-fakten.html
kleiner Auszug
Abmessungen

Die Breite des Anhängers darf 1 Meter nicht überschreiten (§ 32 (1) Nr. 3 StVZO), die maximale Höhe beträgt 4 Meter (§ 32 (2) StVZO). Die maximale Länge wird durch § 32 (3) StVZO auf 12 bis 18,75 Meter festgelegt (§ 32 (4) StVZO).
Auch wenn z.B. der ADAC oder das Bayerische Justizministerium behauptet, die Gesamtmasse eines ungebremsten Kinderanhängers dürfe 40 kg nicht überschreiten, gibt es keine entsprechende Bestimmung dafür. Die Behauptung des ADAC entbehrt jeder Grundlage. Auch auf Nachfrage konnte mir die zugrundeliegende Bestimmung nicht genannt werden – kein Wunder, es gibt auch keine. Das manchmal als Quelle angeführte "Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern" ist eine Empfehlung, die sich insbesondere an Hersteller zur Orientierung bei der Konstruktion von Fahrradanhängern richtet. Maßgeblich beteiligt an diesem Merkblatt war ein Ingenieur des TÜV, der eine Auflaufbremse für Fahrradanhänger entwickelt hatte. Kein Wunder, dass er ein persönliches Interesse daran hatte, Fahrradanhänger mit einer Bremse auszustatten. Dieses Merkblatt hat keinerlei rechtliche Bindung.
 
Ja, aber ...

§ 32 (1) Nr. 3 StVZO zählt für Krafträder, ich fahre kein Kraftrad sondern ein Fahrrad/Lastenrad

§ 32 (3) StVZO zählt für Kraftfahrzeuge, Kraftomnibussen und Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind... auch nicht gerade Fahrräder/Lastenräder.

§ 32 (4) StVZO zählt für Sattelkraftfahrzeugen und Zügen.

§ 32 (9) StVZO betrifft Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor
Hier zählt eine Breite von 1m, eine Höhe von 2,5m und eine Länge von 4m

Damit ist jeder ohne Hilfsmotor lediglich auf die 4m Höhe beschränkt würde ich sagen.
 
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