Im Nachgang zu der gestrigen Videokonferenz nur noch der Verweis auf diesen wunderschönen Paragraphen der gestern Teil der Unterhaltung war. Kleben war gestern, Handkarren sind die Zukunft des Protests
§25(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden.
§25(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden.